Neue Baugenehmigung für Mannheimer Kochschule in Friedelsheim nicht nachbarrechtswidrig

Ein Anwohner aus Friedelsheim ist mit seinem Begehren auf Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Grillbereichs in einem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Unterstand zu Kochveranstaltungen auf dem Nachbargrundstück im Zentrum von Friedelsheim erfolglos geblieben. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 22. März 2018 hervor.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage von Friedelsheim. Die beigeladene 1. Mannheimer Kochschule betreibt auf dem Nachbargrundstück in einem Weingut eine Kochschule, Back- und Grillstelle zur Vermittlung von Koch-, Grill- und Backkenntnissen. Ferner bietet sie Weinsensorikseminare an. Die Veranstaltungen finden je nach Nachfrage und Wetterlage sowohl auf den Freiflächen des Weinguts als auch im Innern der umgenutzten Scheune statt.

Für die Errichtung eines Grillbereichs in dem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Unterstand erteilte der beklagte Landkreis Bad Dürkheim der Beigeladenen im Juli 2016 eine Baugenehmigung. Diese enthielt diverse Nebenbestimmungen. Unter anderem wurde die Teilnehmerzahl pro Kochveranstaltung auf 20 Personen begrenzt und eine von der Beigeladenen abgegebene Betriebsbeschreibung vom 10. Mai 2016 sowie eine Stellungnahme des TÜV Rheinland vom 17. Juni 2016 zum Bestandteil gemacht. In der Betriebsbeschreibung ist angegeben, dass von Mai bis Oktober ca. 8 Kurse pro Monat angeboten werden und von November bis April ca. 4 Kurse pro Monat. Zum Einsatz kommen laut Betriebsbeschreibung ein gemauerter Holzkohlegrill, zwei Kugelgrills, ein Gasgrill, ein Smoker und ein gemauerter Holzbackofen. Der Befeuerungsbeginn ist mit ca. 18:00 Uhr angegeben und das Ende des Grillbetriebes ist nach der Betriebsbeschreibung spätestens um 21:00 Uhr. Das Kursende ist im Freien um 22:00 Uhr.

Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2017 Klage. Zusätzlich zum hiesigen Verfahren erhob der Kläger eine Nachbarschutzklage vor dem Landgericht Frankenthal. Dort wurde ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen zur Behauptung des Klägers, „bei Grillveranstaltungen der Kochschule zögen im Zusammenhang mit dem Anheizen der Grills und dem Aufbringen des Grillguts Qualm, Rauch und Gerüche auf sein Grundstück, maßgeblich in den Bereich seines Gartens, in dem eine steinerne Ruhebank aufgestellt sei und in den Bereich des überdachten Sitzplatzes, der sich im Hof der offenen Scheune befindet“, eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, die von der Beigeladenen verursachten Immissionen seien für den Kläger unzumutbar. Das landgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte der Kläger aus, durch den Betrieb der Kochschule auf dem Nachbargrundstück werde er schwer und unzumutbar beeinträchtigt. Die Veranstaltungen endeten nicht um 22 Uhr, sondern oft erst um bzw. nach Mitternacht und es würden nicht nur 20, sondern bis zu 100 Personen teilnehmen. In den Sommermonaten werde täglich gegrillt, in den Wintermonaten an bis zu 5 Tagen in der Woche.

In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 konkretisierte der Beklagte die Baugenehmigung dahingehend, dass der Grillplatz an insgesamt 72 Tagen pro Jahr, von denen maximal 48 in den Monaten von Mai bis Oktober liegen dürften, für emittierende Ereignisse, d.h. mit Grill oder Backofen genutzt werden dürfe.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Von dem Grillbereich gingen keine unzumutbaren Belästigungen aus. Insbesondere werde das Gebot der Rücksichtnahme nicht wegen übermäßiger Geruchsimmissionen verletzt. Soweit sich der Kläger auf das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten berufe, könne er daraus nichts herleiten, denn das Gutachten leide an erheblichen Mängeln. So habe sich der Gutachter nicht an die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – aus dem Jahre 2008 gehalten, die hier zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar seien, eine sachgerechte Entscheidungshilfe biete. Das Gutachten stelle nahezu keine Bezüge zum konkreten Fall her, sondern gebe hauptsächlich allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Auch die seiner Berechnung zugrunde gelegten Werte seien nicht nachvollziehbar und für die Beurteilung der Immissionen bei dem nach der Baugenehmigung zulässigen Betrieb nicht ergiebig.

Bei Heranziehung der Betriebsbeschreibung und der GIRL komme die Kammer selbst bei Annahme eines „worst-case-Szenarios“ (alle nach der Baugenehmigung zulässigen 216 Betriebsstunden sind Geruchsstunden) zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Geruchsimmissionen gerade nicht erheblich und damit auch nicht unzumutbar seien. Zudem sei es nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass 100% der Betriebsstunden auch Geruchsstunden seien, weil es einerseits eine entscheidende Rolle spiele, aus welcher Richtung der Wind wehe und andererseits je nachdem, ob die Grills gerade angeheizt würden, Grillgut darauf liege oder sie ausbrennen würden, die Geruchsentwicklung differiere.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.