Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan „Wohngebiet Dornberg“ der Gemeinde Mühltal unzulässig

Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 28. Januar 2019 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde der Gemeinde Mühltal hin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 07. Dezember 2018 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren „Bebauungsplan Wohngebiet Dornberg“ abgelehnt.

Durch die beantragte einstweilige Anordnung sollte der Gemeinde Mühltal untersagt werden, in Bezug auf den Bebauungsplan „Wohngebiet Dornberg“ die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen und durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte diesem Antrag stattgegeben.

Die dagegen von der Gemeinde Mühltal erhobene Beschwerde war erfolgreich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dem Antragsteller, der Unterzeichner des Bürgerbegehrens ist, stehe aus gemeinderechtlichen Gründen keine Befugnis zu, die von ihm gerügte Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeindevorstands vom 30. Januar 2018 zur Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend zu machen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.