Eilantrag des stellvertretenden Amtsleiters des Revisionsamts gegen seine Umsetzung in das Amt 50 erfolglos

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag des stellvertretenden Amtsleiters des Revisionsamts der Landeshauptstadt Wiesbaden gegen seine Umsetzung als Abteilungsleiter und 1. stellvertretender Leiter des Amtes 50 zurückgewiesen.

Der Antragsteller übernahm bereits in den Jahren 2000 sowie 2007 als stellvertretender Amtsleiter des Revisionsamtes übergangsweise die kommissarische Amtsleitung, jeweils bis ein neuer Amtsleiter ernannt war. Im Juni 2017 wurde der Antragsteller erneut als Abteilungsleiter in das Revisionsamt umgesetzt und sollte für die Interimszeit bis zur Besetzung der Leitung des Revisionsamtes zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Führung der Amtsgeschäfte die stellvertretende Amtsleitung gemeinsam mit einem weiteren Abteilungsleiter übernehmen. Zugleich bewarb sich der Antragsteller um die Stelle des Leiters des Revisionsamtes, die im Juli 2017 ausgeschrieben worden war. Gegen die Entscheidung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung, die Amtsleitung mit einer anderen Person zu besetzen, hat der Antragsteller ein Eilverfahren angestrengt, das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden noch anhängig ist.

Nachdem es bereits im Februar 2018 Überlegungen gegeben hatte, den Antragsteller in das Amt 50 umzusetzen, verfügte der Oberbürgermeister am 17. Dezember 2018 die Umsetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 14. Januar 2019.

Den Eilantrag des Antragstellers, der das Ziel verfolgt hat, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Konkurrentenstreitverfahren auf seinem derzeitigen Posten als Abteilungsleiter und stellvertretender Amtsleiter des Revisionsamtes zu verbleiben, wies die Kammer heute zurück. Die Kammer sah keinen Grund für eine einstweilige Anordnung, da der Vollzug der Umsetzung in das Amt 50 für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren und unabwendbaren Nachteilen verbunden sei. Denn sollte der Antragsteller im Klageverfahren gewinnen, könnte er auf seinen bisherigen Dienstposten als stellvertretender Amtsleiter im Revisionsamt zurück umgesetzt werden. Auch dürfe die Stelle des Leiters des Revisionsamtes bis zum Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nicht besetzt werden, so dass der Antragsteller auch auf diese Stelle gesetzt werden könnte, sofern das Konkurrentenstreitverfahren zum Ergebnis käme, dass die Stelle des Amtsleiters mit ihm zu besetzen sei. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bezüglich der Leitung des Revisionsamts werde durch die im Nachhinein erfolgte Umsetzung des Antragstellers nicht berührt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe dieser als kommissarischer Leiter des Revisionsamts keinen Anspruch darauf, dass ihm der Posten des Amtsleiters automatisch und ohne Ausschreibung zu übertragen wäre. Er habe lediglich einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Auswahlverfahren. Auch sei dem Antragsteller seitens der Landeshauptstadt Wiesbaden nicht zugesichert worden, dass er die Leitung des Revisionsamts dauerhaft wahrnehmen würde. Vielmehr sei in der Umsetzungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Position als Abteilungsleiter und kommissarischer Leiter des Revisionsamts übertragen wurde, ausdrücklich geregelt worden, dass die Umsetzung nur für eine Interimszeit erfolgen solle. Dass der Antragsteller die mit der stellvertretenden Leitung des Revisionsamts verbundene Zulage verliere, stelle keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil dar, denn er habe lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und damit auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15. Die Zulage sei ihm nur für die tatsächliche Wahrnehmung der kommissarischen Amtsleitung gewährt worden.

Die angegriffene Umsetzungsverfügung sei auch nicht mit derart hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, dass dem Antragsteller allein deswegen nicht zugemutet werden könne, den neuen Dienstposten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wahrzunehmen. Über die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung könne im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Die Frage, wessen Darstellung der Wahrheit entspreche, lasse sich . so das Gericht . im Eilverfahren nicht abschließend feststellen. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob die sachlichen Gründe für die Umsetzung des Antragstellers nur vorgeschoben seien. Dazu gehöre die weitere Frage, ob die Umsetzung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Prüfung der Vergabe des RMCC Catering stehe. Schließlich bleibe zu klären, ob der Oberbürgermeister sich insoweit in einem Interessenkonflikt befunden hat, der dem Erlass der Umsetzungsverfügung entgegengestanden habe. Insoweit wäre im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme mit entsprechender Zeugenvernehmung durchzuführen, um den Sachverhalt hinreichend aufzuklären.