Bürgerbegehren „Rettet den oberen Kurpark“ in Braunlage unzulässig

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag (Az. 10 LC 154/18 und 10 LC 43/19) die Klagen der Kläger jeweils unter Abänderung der vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig abgewiesen und damit den Berufungen des Verwaltungsausschusses der Stadt Braunlage (10 LC 154/18 und 10 LC 43/19) sowie der Stadt Braunlage (10 LC 43/19) stattgegeben.

Die in beiden Verfahren identischen drei Kläger vertreten das Bürgerbegehren „Rettet den oberen Kurpark“. Dieses Bürgerbegehren richtet sich gegen den von der Braunlage Tourismus GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Braunlage ist, im Jahr 2017 vorbereiteten Verkauf von Grundstücken des oberen Kurparks der Stadt Braunlage an private Investoren. Der Verwaltungs-ausschuss der Stadt Braunlage wies das von den Klägern erstmals am 28. Juni 2017 angezeigte Bürgerbegehren als unzulässig zurück, weil Eigentümerin der Grundstücke nicht die Stadt Braunlage, sondern die Braunlage Tourismus GmbH sei. Die Stadt sei damit für den Verkauf der Grundstücke nicht zuständig, weshalb darüber auch kein Bürgerbegehren stattfinden könne. Die Kläger zeigten der Stadt Braunlage in der Folgezeit weitere Bürgerbegehren betreffend den Verkauf von Grundstücken des oberen Kurparks an. Das zuletzt am 27. September 2017 angezeigte Bürgerbegehren war Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Dort beantragten die Kläger, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsausschuss der Stadt Braunlage verpflichtet, vor Einreichung der Unterschriftenlisten im Wege einer Vorabentscheidung festzustellen, dass das Bürgerbegehren die insoweit zu stellenden Anforderungen erfüllt. Dieser Klage hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Senat in dem Verfahren 10 LC 154/18 entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine solche Erklärung haben, weil sie bei der Anzeige des Bürgerbegehrens bei der Stadt nicht, wie nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes erforderlich, einen entsprechenden Antrag auf eine Vorabentscheidung gestellt hatten. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren ferner erörterten Rechtsfrage, ob mit einem Bürgerbegehren Einfluss auf die Entscheidung einer kommunalen Eigengesellschaft genommen werden kann, sei festzustellen, dass dem jedenfalls dann keine grundsätzlichen Erwägungen entgegenstünden, wenn die Gesellschaft – wie hier – im eigenen Wirkungskreis der Kommune tätig sei.

In dem Verfahren 10 LC 43/19 stritten die Beteiligten um die Zulässigkeit der für das Bürgerbegehren eingereichten Unterschriftenlisten. Die Kläger reichten im März 2018 für das am 27. September 2017 angezeigte Bürgerbegehren die von ihnen gesammelten Unterschriften bei der Stadt Braunlage ein und beantragten die Durchführung eines Bürgerentscheids. Im Mai 2018 beschloss der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunlage, dass das eingereichte Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen sei, weil die Begründung des Bürgerbegehrens und die Vertreter nicht auf allen Unterschriftenseiten vorhanden seien, sondern lediglich auf der Seite 1, die mit den Folgeblättern nicht fest verbunden sei. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Unterschriftenlisten den formalen Voraussetzungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes genügten.

Mit dem heutigen Urteil hat der Senat in dem Verfahren 10 LC 43/19 entschieden, dass die von den Klägern mit dem Bürgerbegehren im März 2018 eingereichten Unterschriftenlisten nicht den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechen und das Bürgerbegehren deshalb unzulässig ist. Denn die Unterschriftenlisten enthielten in weiten Teilen nicht, wie gesetzlich ausdrücklich verlangt, die Begründung sowie die Vertreter des Bürgerbegehrens. Die Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück, das mit der jeweiligen Unterschriftenliste nicht oder nur lose verbunden sei, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei auch nicht ausreichend, um der Gefahr von Irrtümern oder Manipulationen hinreichend zu begegnen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.