Cannstatter Volksfest 2013: Eilantrag gegen Ablehnung eines Weinzeltes erfolglos.

22.08.2013

Die Ablehnung der Zulassung eines Weinzeltes zum bevorstehenden Cannstatter Volksfest durch die Landeshauptstadt Stuttgart mit der Begründung, die Bewerbung entspreche nicht dem für die Branche „Weinzelte“ prägenden Wesensmerkmal eines hochwertigen Niveaus in den Bereichen kulinarisches Angebot und Event- und Musikprogramm, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.08.2013 entschieden und den Eilantrag einer Inhaberin eines Weinzeltbetriebes (Antragstellerin) auf vorläufige Zulassung zum Volksfest zurückgewiesen (Az.: 4 K 2308/13).

Die Antragstellerin, welche im Vorjahr mit ihrem Betrieb beim Cannstatter Volksfest zum Zuge gekommen war, hatte sich auch im Jahr 2013 in der Branche 5004 „Wein- und Eventzelte“ beworben. Mit Bescheid vom 05.06.2013 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.2013 lehnte die Stadt Stuttgart die Antragstellerin ab.

Nach Auffassung der 4. Kammer ist die Beurteilung der Stadt Stuttgart, das Niveau des Betriebes der Antragstellerin habe sich dem eines Bierzeltes angenähert und werde daher nicht mehr dem nach ihrem Gestaltungswillen an ein Weinzelt zu stellenden Anspruch gerecht, nicht zu beanstanden, zumal der Stadt hierbei ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Speisekarte sei gegenüber 2012 deutlich verändert: Forellenfilet, Gaisburger Marsch, Lachsschnitte, Filderkrautrouladen, Kalbsgulasch und 1/2 Ente seien von der Karte verschwunden, während nunmehr Scharfe Württembergsuppe, Haxen, Kutteln, ½ Hähnchen, Semmelknödel und eine „Württemberg-Pfanne“ dort auftauchten. Das vorgelegte „VIP-Menü“ enthalte ebenfalls keine Speisen für gehobene Ansprüche. Auch die Weinauswahl habe sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert: Die Weinkarte des Vorjahres weise 37 Flaschenweine von acht renommierten Erzeugern aus, die zum Teil auch offen verkauft werden. Die nun vorgelegte Getränkekarte enthalte nur noch sechs verschiedene Flaschenweine zweier Erzeuger, offene Weine nur noch von einem Erzeuger. Es spreche aus Sicht der Kammer auch nichts dagegen, wenn die Antragsgegnerin das Musikprogramm der Antragstellerin für das Jahr 2013 als dem üblichen, für Bierzelte prägenden Programm entsprechend beurteile.

Weiter stehe der Stadt Stuttgart frei, einen gehobenen Anspruch als Ausübung des Gestaltungswillens auch noch am Ende des Bewerbungsverfahrens festzulegen. Wenn sie diesen Anspruch nicht erreicht sehe, stehe es in ihrem Ermessen, den jeweiligen nicht entsprechenden Bewerber – oder wie hier: alle – abzulehnen. Dabei habe sie einen erheblichen Spielraum; unsachliche Gründe seien nicht erkennbar.

Die Antragstellerin könne einen Anspruch auf Zulassung auch nicht aus dem Ablauf des Bewerbungsverfahrens herleiten. Die Zulassung sei ihr nicht (schriftlich) zugesichert worden. Bewerbungen oder Zulassungen in früheren Jahren begründeten keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. Die Antragstellerin könne sich ebenso nicht auf eine Verletzung von Treu und Glauben berufen. Die Antragstellerin könne auch nicht verlangen, dass ihr Betrieb mit den nunmehr auf der fraglichen Fläche zugelassenen Betrieben (Eis, Autoskooter, Pizzabäckerei und Kettenkarussell) verglichen werde. Diese Betriebe gehörten sämtlich anderen Branchen an und konkurrierten daher nicht mit der Antragstellerin.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.