Corona-Infektion einer Grundschullehrerin kein Dienstunfall

Eine Grundschullehrerin aus Oberfranken wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 wurde diese Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der 5. Kammer, Präsident Dr. Thomas Boese, aus, dass ein Dienstunfall nicht vorlag. Dies hätte nach der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) unter anderem vorausgesetzt, dass die Ansteckung der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus zeitlich und örtlich bestimmbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen dabei die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts nicht. Insbesondere reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen, was hier aber nicht der Fall war.

Darüber hinaus kam im hier zu entscheidenden Fall auch eine Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit nicht in Betracht. Zwar kann die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV). Ein „besonderes Ausgesetztsein“ in diesem Sinne setzt eine Gefährdung voraus, die der spezifischen Tätigkeit innewohnt. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zwar wies die Schule der Klägerin im fraglichen Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen auf, allerdings befand sich in der von der Klägerin betreuten Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe kein infizierter Schüler. Obwohl der Klägerin darüber hinaus an einem Tag die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung oblag und später von diesen mehrere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden waren, ergab sich auch insoweit kein exponiertes Ansteckungsrisiko. Die Pausenaufsicht fand im Freien statt und dauerte lediglich 15 Minuten. Auch aus einer etwaigen Begegnung mit einer später positiv getesteten Kollegin folgte kein besonderes Ansteckungsrisiko. Insoweit war die Klägerin lediglich der Ansteckungsgefahr ausgesetzt, der ein Beamter, der im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, immer ausgesetzt ist.