Der Antragsteller hat für den morgigen Tag eine Versammlung (Aufzug) mit dem Thema ,,Ein Licht für Dresden“ angemeldet. Die Stadt Fulda erließ mit Datum vom 5. Februar 2019 einen Bescheid, durch den sie insgesamt 49 Auflagen für diese Versammlung anordnete. Vor dem Verwaltungsgericht griff der Antragsteller 11 dieser Auflagen an, hinsichtlich 7 Auflagen war er zumindest teilweise erfolgreich.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wandte sich der Antragsteller im Rahmen einer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verfügte Anordnung, wonach der Aufzug weder in einer reihenförmigen Formation durchgeführt noch mitgeführte Fackeln und Fahnen in reihenförmiger Formation getragen werden dürften.
Ferner wandte es sich gegen die Auflage Nr: 3.7 aus dem angegriffenen Bescheid, wonach die akustische Simulation eines Flieger- oder Luftalarms, insbesondere das Abspielen eines Sirenentons, untersagt wurde.
Der für das Versammlungsrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerde nur insoweit stattgegeben, als dem Antragsteller untersagt worden war, den Aufzug in reihenförmiger Formation durchzuführen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es seien andere Auflagen verfügt worden und im Rahmen des Gesamtgepräges sei kein provokatives oder einschüchterndes Erscheinungsbild erkennbar.
Das Verbot, Fackeln und Fahnen in reihenförmiger Formation mitzuführen, sei dagegen in der Beschwerdeinstanz nicht angegriffen worden, so dass es bei dieser Auflage bleibe.
Die Auflage unter Nr. 3.7 des Bescheides, wonach die akustische Simulation eines Flieger- oder Luftalarms, insbesondere das Abspielen eines Sirenentons, untersagt wurde, sei rechtmäßig. Insbesondere könne eine Verwechslung mit einem behördlichen Sirenenton/alarm nicht ausgeschlossen werden.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.