Festlegung der sog. Südumfliegung rechtmäßig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte heute erneut über Klagen von Städten und Gemeinden in Südhessen und Rheinhessen sowie von Einwohnern dieser Kommunen zu entscheiden, die von der Festlegung der sogenannten „Südumfliegung“, also einem Abflugverfahren von den Startbahnen 25C und 25L des Frankfurter Flughafens (Betriebsrichtung Westen) betroffen sind.

Nach der Aufhebung des ersten diesbezüglichen Urteils des 9. Senats und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht begehren die Kläger weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Festlegung.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass sich die Kläger zwar nicht darauf berufen können, dass mit der festgelegten Streckenführung der Südumfliegung auch die dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens zugrunde gelegte maximal zu erwartende Kapazität abgewickelt werden könne. Es sei aber zu prüfen, ob angesichts der bisher geringeren Menge an abzuwickelndem Verkehr, die 2013 bei 98 Flugbewegungen pro Stunde lag, alternative Streckenführungen als eindeutig vorzugswürdig anzusehen seien, etwa weil sie zu geringeren Lärmbetroffenheiten bei den Klägern führen oder diese gar ausschließen, dabei aber die unabdingbaren Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Nach diesen Grundsätzen und den seit Zurückverweisung vorgelegten Berechnungen und weiteren Erkenntnissen hat sich die Festlegung der Südumfliegung nach Auffassung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als rechtmäßig erwiesen, da sich keine andere Alternative als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Die übrigen Streckenführungen, und zwar sowohl die weiteren schon der Abwägung der Beklagten im Jahr 2011 zugrunde gelegten sowie die von den Klägern aufgezeigten, führen entweder zu deutlich höheren Lärmbelastungen, höheren Zahlen der Betroffenen oder lediglich zu Verschiebungen der Lärmbetroffenheiten, teilweise auch zu Lasten eines Teiles der Kläger, sie weisen außerdem flugbetriebliche Nachteile auf. Zwar ist die von der Beklagten weiterhin angestrebte Unabhängigkeit der Südumfliegung von der ebenfalls nach Süden führenden Startbahn 18 für eine Zwischenlösung mit geringerem Verkehr unbeachtlich, gleichwohl verbietet sich eine Verschiebung der Streckenführung nach Osten zur Überzeugung des Senats aus flugbetrieblichen Gründen, weil sich dann die aus Sicherheitsgründen einzuhaltenden Betriebsbereiche überlappen mit der Folge, dass Staffelungsabstände vergrößert werden müssen und die Sicherheit aufgrund der größeren Komplexität des Start- und Abfluggeschehens abnehmen würde. Eine zusätzliche Inanspruchnahme der bisherigen Abflugstrecken direkt nach Westen hätte dagegen eine Zunahme der schon jetzt hoch belasteten Lärmbetroffenen im Westen des Flughafens zur Folge, sodass auch dieses Szenario zur Überzeugung des Senats von der Beklagten zu Recht ausgeschieden wurde.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten das Rechtsmittel der (vom Senat zugelassenen) Revision zu, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.