Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. Juli 2023 (Az.: 10 LA 113/22) den Antrag auf Zulassung der Berufung des Rates der Samtgemeinde Hollenstedt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Oktober 2022 (Az.: 1 A 6/22), mit welchem dieses die Wahlprüfungsentscheidung des Rates zur Ungültigkeit der Samtgemeindebürgermeisterwahl aufgehoben und diesen verpflichtet hat, den Wahleinspruch eines Bürgers zurückzuweisen, abgelehnt.
Der Rat der Samtgemeinde Hollenstedt hatte die Samtgemeindebürgermeisterwahl vom 12. September 2021 auf Grund des Wahleinspruchs eines Bürgers für ungültig erklärt, da der amtierende Samtgemeindebürgermeister, der sich auch damals zur Wahl gestellt hatte, die Möglichkeit des Zugriffs auf Briefwahlunterlagen gehabt habe und zudem durch öffentlichkeitswirksame Besuche der Wahllokale am Wahltag das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben könnte.
Gegen diese Entscheidung hatte der Samtgemeindebürgermeister, der die Wahl mit einem Vorsprung von 103 Stimmen gegenüber der Gegenkandidatin gewonnen hatte, Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der Wahlprüfungsentscheidung stattgegeben hat. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Wahleinspruch unbegründet, weil keine Wahlverstöße festzustellen seien. Weder die Zugriffsmöglichkeiten des Samtgemeindebürgermeisters auf die Wahlbriefe noch dessen Besuche in den Wahllokalen am Wahltag stellten Verstöße gegen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) oder der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung dar. Auch gebe es keine Hinweise, dass sein Verhalten das Wahlergebnis in unzulässiger Weise beeinflusst habe. Selbst wenn man Wahlverstöße annehmen wollen würde, bliebe die Klage erfolgreich, da ein etwaiger Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht wesentlich beeinflusst habe.
Den gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 10. Senat mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2023 abgelehnt. Trotz des knappen Wahlergebnisses und der möglichen Versäumnisse in der Organisation der Wahl bezüglich der Abschottung der Wahlunterlagen gegenüber einem Wahlkandidaten fehle es auch nach der Auffassung des Senats jedenfalls an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass, wie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG für einen erfolgreichen Wahleinspruch erforderlich, die beanstandeten Abläufe und das Verhalten des Samtgemeindebürgers am Wahltag das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst haben könnten.
Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.