Die Abweichung vom Mindestabstandsgebot von 1,5 m in sächsischen Grundschulen ist rechtmäßig

Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht heute in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den angegriffenen § 2 Abs. 4 der aktuellen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 3. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 262) deshalb nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt.