Ehemaliger Landrat des Kreises Waldeck-Frankenberg

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil vom 29.03.2018 den ehemaligen Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Rückzahlung überzahlter Reisekosten und Aufwendungen in Höhe von 13.974,05 Euro verpflichtet.

Der beklagte ehemalige Landrat stand vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2009 als Landrat und damit als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in Diensten des Landkreises Waldeck-Frankenberg (Kläger). Während dieser Zeit führte der Beklagte in zahlreichen Fällen Dienstreisen durch, deren Kosten jeweils von dem Kläger erstattet wurden.
Außerdem nahm der Beklagte an verschiedenen dienstlichen Terminen teil, deren Kosten, insbesondere Bewirtungskosten, wiederum von dem Kläger übernommen wurden.

Sämtliche Dienstreisen sowie dienstlichen Termine wurden von dem Beklagten auf Grund eigener Zuständigkeit festgelegt. Eine vorherige Genehmigung oder Bewilligung der verausgabten Mittel erfolgte nicht.

Die angefallenen Reisekosten wurden dergestalt abgerechnet, dass die Sekretärin des Beklagten nach schriftlicher Anweisung die angewiesenen Beträge jeweils auszahlte. Im Jahr 2008 wurden 23 Reisen des Beklagten durchgeführt und abgerechnet, wobei einige Reisen mehrere, direkt hintereinander liegende Reiseziele enthielten, so dass sich im Ergebnis insgesamt 29 Reiseziele ergaben (7 x München, 6 x Burgenland, 5 x Zürich, 4 x Berlin, jeweils 1 x Seekirchen, Norderney, Danzig, Dresden, Bad Hindelang, Bamberg, Chicago). Im Jahr 2009 wurden insgesamt 44 Reisen aufgelistet mit insgesamt 42 Reisezielen (14 x Burgenland, 6 x München, 5 x Zürich, 4 x Berlin, 3 x Pereslawl, 2 x Schweigen-Rechtenbach, 2 x Frankfurt am Main, 2 x Wiesbaden, jeweils einmal New York, Lissabon, Erfurt und Sonthofen).

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 26.308,39 Euro in Anspruch. Er hat insoweit vorgetragen, dass die Reisetätigkeit des Beklagten in diesen beiden Jahren weit über den bisherigen Umfang hinausgegangen sei. Bereits bei der Planung der einzelnen Reisen und Repräsentationsaufwendungen sei die Verpflichtung verletzt worden, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Ferner bestehe auch eine Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Der Beklagte habe auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Dies sei deshalb der Fall, weil dem Beklagten die mangelnden verfügbaren Haushaltsmittel positiv bekannt gewesen seien.

Vorliegend habe die Besonderheit bestanden, dass es keine kontrollierende Anordnungsinstanz gegeben habe. Denn der Beklagte als Landrat habe ausschließlich und autonom über die eigenen Dienstreisen und Repräsentationen entschieden. Die Voraussetzungen für die Verursachung überplanmäßiger Aufwendungen hätten nicht vorgelegen, was für den Beklagten auf der Hand gelegen habe. Es hätten auch die jeweiligen Zustimmungen des Kreisausschusses eingeholt werden müssen, bevor überplanmäßige Ausgaben hätten entstehen können. Dies sei nicht geschehen.

Die 1. Kammer hat durch das o.g. Urteil der Klage des Landkreises nur zum Teil Recht gegeben, nämlich insoweit, als für einen Teil der entstandenen Aufwendungen keine Notwendigkeit vorlag bzw. die Kosten im Einzelnen unangemessen waren. Vorstehendes gilt speziell im Hinblick auf vom Landrat abgerechnete Bewirtungskosten im Rahmen von „Arbeitsessen“ bzw. Repräsentationen. Insbesondere hat die 1. Kammer auf eine Bewirtung am 14. Dezember 2009 hingewiesen. Für diesem Tag sei von Seiten des Beklagten eine Rechnung in Höhe von 725,00 € übernommen worden, wobei ausweislich der aufgelisteten Einzelposten mit diesem Betrag in dem Restaurant Schuhbeck vier Personen einschließlich des Landrats verköstigt worden seien. Neben vier „Klassikmenüs“ zu je 145,00 € enthalte die Rechnung neben Sekt der Fa. Roederer zahlreiche Spirituosen. Dass solche Restaurantkosten bei weitem den üblichen Rahmen des Geschäftsessens sprengten, bedurfte nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Erörterung.

Die abgerechneten Reisekosten dagegen hat die Kammer weitgehend unbeanstandet gelassen und zwar insbesondere im Hinblick auf die vom Landrat abgerechneten Flugreisekosten, da der Landrat ausweislich eines vorgelegten ärztlichen Attests „zugreiseunfähig“ ist.

Den Verfahrensbeteiligten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung zu.