Klagen weiterer Flüchtlingspaten teilweise abgewiesen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute weitere Klagen von mehreren sog. Flüchtlingspaten verhandelt und entschieden.

Die sechs Kläger hatten sich für mehrere Personen mit formularmäßigen Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge nach deren Einreise in die Bundesrepublik aufzukommen. Grundlage der Einreise war eine Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, mit der gestützt auf § 23 Abs. 1 AufenthG die Einreise von syrischen Flüchtlingen zu ihren in Hessen lebenden Verwandten ermöglicht werden sollte.

Das Jobcenter Gießen nimmt die Kläger für die Kosten in Anspruch, die dadurch entstanden sind, dass die betreffenden Flüchtlinge nach Abschluss der Asylverfahren, die durchweg mit der Flüchtlingsanerkennung endeten, Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Die Höhe der Inanspruchnahme der Flüchtlingspaten beläuft sich je nach dem Zeitraum, für den Kosten gelten gemacht wurden, und der Zahl der Personen, für die sich die Kläger verbürgt haben, auf Beträge von insgesamt 2.000 Euro bis über 10.000 Euro. Die Bescheide erstreckten sich alle nicht auf den gesamten Zeitraum, der von den Verpflichtungserklärungen erfasst ist.

Streitig war zwischen den Flüchtlingspaten und dem Jobcenter vor allem, ob die Verpflichtungserklärungen sich auch auf die nach der Flüchtlingsanerkennung entstandenen Kosten beziehen und ob nach der Flüchtlingsanerkennung ein anderer Aufenthaltszweck vorliegt, für den die Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben waren.

Die 6. Kammer hat in Fortführung ihrer Rechtsprechung aus dem Dezember letzten Jahres (siehe PM vom 12. Dezember 2017) den Klagen jeweils nur zu einem geringen Teil stattgegeben, nämlich soweit das Job-Center auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung verlangt hat.

In allen Fällen erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen trotz kleinerer Unterschiede im Wortlaut nach Auffassung der Kammer allein auf den Aufenthaltszweck und nicht auf den Zeitraum der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Sowohl die zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen als auch die Aufenthaltserlaubnis nach der Flüchtlingsanerkennung dienten aber demselben Zweck, nämlich humanitären Gründen. Damit folgt die Kammer weiterhin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daher erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hatten, die nach dem Aufenthaltsgesetz auch aus humanitären Gründen erteilt wird.

Die Kammer hat jedoch die Kostenanforderungen insoweit aufgehoben, soweit auch Kosten für die Kranken– und Pflegeversicherung der Ausländer geltend gemacht wurden. Diese Kosten seien nach der maßgeblichen Fassung der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen ausdrücklich von den zu erstattenden Kosten ausgenommen worden. Der Anteil dieser Kosten lag bei den Klagen zwischen 12 % und 30 %. Die in einem Fall erklärte Anfechtung der Verpflichtungserklärung war nach Prüfung der Kammer nicht wirksam, so dass der Kläger an seine Erklärung weiter gebunden war. Auch dafür, dass in den überwiegend abgewiesenen Klagen fehlerhafte Auskünfte der Behörde vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen erteilt worden waren, wie in einem Fall geltend gemacht wurde, gab es, so die Kammer, keine Nachweise.

Die Kammer hat in allen Fällen die Berufung nicht zugelassen, da das Bundesverwaltungsgericht durch zwei Entscheidungen vom März diesen Jahres (1 B 5.18 und 1 B 9.18) nach Auffassung der Kammer deren Rechtsauffassung bestätigt hat.

Die Urteile (vom 9. Mai 2018, 6 K 4723/16/.GI u. weitere) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.