Eilantrag der Systelios-Klinik gegen Windpark „Stillfüssel“ abgelehnt

Verwaltungsgericht Darmstadt lehnt Eilantrag der Systelios-Klinik gegen Windpark „Stillfüssel“ in der Gemarkung Wald-Michelbach ab.

Die u.a. für Immissionsschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 02.02.2018 einen Antrag der Systelios-Klinik auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, der mit dem Ziel gestellt worden war, den Bau und Betrieb einer geplanten Windenergieanlage mit fünf Windkraftanlagen (Windräder) zu stoppen, bis über ihre Klage gegen die hierfür erteilte Genehmigung entschieden worden ist.

Die Antragstellerin rügte insbesondere eine Verletzung ihres grundgesetzlich geschützten „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Insoweit machte sie geltend, der die Klinik umgebende Wald sei maßgeblicher Bestandteil ihres Geschäftskonzepts. Der Klinikstandort sei gerade aufgrund seiner besonderen Lage am Saum eines ausgedehnten Waldgebiets ausgesucht und der Wald selbst zum Teil des Konzepts der psychosomatischen Klinik gemacht worden, indem der so genannte Biophilia-Effekt genutzt werde. Die Nutzung dieser besonderen Heilungsmethode des Waldes würde durch die Rodung des Waldes unmöglich. Außerdem würden infolge der Missachtung der erforderlichen Abstandswerte zur Klinik die zu behandelnden Patienten durch die Auswirkungen der Geräusch- und Lichtimmissionen an der Genesung und Heilung gehindert. Auch dies könne dazu führen, dass der Patientenstamm wegbreche und die Klinik in ihrem Bestand gefährdet werde.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass durch den Betrieb der Windräder eine unzumutbare Lärmbelastung in Bezug auf die Klinik nicht zu erwarten sei. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden Schallausbreitungsprognose werde der für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) zwar geringfügig um 0,4 dB überschritten. Zu berücksichtigen sei aber, dass dem schalltechnischen Gutachten die Annahme zugrunde gelegen habe, dass der Windpark aus den ursprünglich beantragten sechs Anlagen bestehen werde, letztendlich aber nur fünf Windkraftanlagen genehmigt worden seien. Deshalb könne von einer weiteren Reduzierung des Gesamtschallpegels ausgegangen werden. Außerdem stelle die nur geringfügige Überschreitung des Immissionsrichtwerts keine Verletzung des baunachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots dar, da dieses gegenseitiger Natur sei. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers seien Windkraftanlagen im „Außenbereich“, also außerhalb geschlossener Ortschaften, privilegiert zulässig. Der Betreiber einer an den Außenbereich angrenzenden Klinik müsse daher seinerseits auf das im Außenbereich privilegiert zulässige Windkraftvorhaben Rücksicht nehmen. Weitere Beeinträchtigungen durch Schattenwurf oder durch die sich drehenden Rotoren der Windkraftanlagen seien aufgrund der Einhaltung der empfohlenen Abstandsflächen nicht zu befürchten.

Soweit die Antragstellerin geltend mache, durch die Rodung des Waldes werde ihr maßgebliches Geschäftskonzept zerstört, da der Biophilia-Effekt nicht mehr genutzt werden könne, sei bereits fraglich, ob die Heilwirkung des Waldes von dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst sei. Jedenfalls aber sei dieses Recht nur tangiert, wenn der Gewerbebetrieb durch den Betrieb der Windkraftanlage schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand des Klinikbetriebs ernsthaft in Frage gestellt werde. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung könne aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin jedoch nicht festgestellt werden. Von dem angrenzenden Waldgebiet werde nur ein sehr geringer Teil von der Rodung erfasst. Etwa 99 % des Waldes blieben bestehen, der für das naturnahe Erlebnis weiterhin zur Verfügung stehe. Zudem lägen die Standorte der Windkraftanlagen und damit auch die maßgebliche Rodungsfläche in einer Entfernung von ca. 1,5 km von der Klinik entfernt. Damit sei auch nach erfolgter Rodung eine Weiterführung der speziellen, die Nutzung des Waldes beinhaltenden Therapien, insbesondere die Nutzung des so genannten Biophilia-Effekts, nicht ausgeschlossen.