Klage zur Vergabe von Buslinienbündel Büdingen/Altenstadt bleibt ohne Erfolg

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute die Klage eines Busunternehmens abgewiesen, das die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für ein Linienbündel in Altenstadt/Büdingen erstreiten wollte.

Die Klägerin hatte nachträglich einen so genannten eigenwirtschaftlichen (nicht subventionierten) Antrag für das Linienbündel abgegeben, nachdem sie zuvor zunächst einen gemeinwirtschaftlichen (subventionierten) Antrag abgegeben hatte. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat eine Genehmigung nach Zuschlagserteilung durch den Aufgabenträger des ÖPNV einer Mitbewerberin der Klägerin erteilt, die ebenfalls einen gemeinwirtschaftlichen (subventionierten) Antrag abgegeben hatte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist und der daher nicht Gegenstand des heute entschiedenen Klageverfahrens war.

Gegenstand der heute entschiedenen Klage war vielmehr der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung an sie.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, sie habe rechtzeitig einen vorrangigen eigenwirtschaftlichen (nicht subventionierten) Antrag abgegeben und sei daher vorrangig zu berücksichtigen.

Die 6. Kammer hat nun entschieden, dass dieser grundsätzlich vorrangige eigenwirtschaftliche Antrag von der Klägerin nicht fristgemäß gestellt wurde und daher vom Regierungspräsidium nicht berücksichtigt werden musste. Bei der Ausschreibung der Linienbündel und der Bewerbung darum sind nach Europäischen Vorschriften und dem Personenbeförderungsgesetz von den öffentlichen Aufgabenträgern (hier dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe) und den Bewerbern mehrere Fristen zu beachten, die zum Ausschluss einer Bewerbung führen können. Eine dieser Fristen hat nach den Feststellungen der 6. Kammer auch die Klägerin versäumt. Zwar kann auch ein verspätet eingereichter Antrag noch berücksichtigt werden, wenn sonst keine anderen – in diesem Fall eigenwirtschaftlichen – Anträge vorliegen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat hier jedoch – so die 6. Kammer – sein Ermessen in Anbetracht des vorliegenden gemeinwirtschaftlichen Antrags des Mitbewerbers nicht fehlerhaft ausgeübt, als es den eigenwirtschaftlichen Antrag der Klägerin als verfristet zurückgewiesen hat.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

Die Entscheidung (Urteil vom 14. Februar 2018, Az. 6 K 3691/16) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.