Eilantrag gegen Betretungsbeschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte in der aktuellen Corona-Pandemie-Verordnung

Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist heute ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) getroffenen Regelung gestellt worden. Der Antragsteller betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in einer saarländischen Gemeinde und verweist auf eine strikte Einhaltung des dafür geltenden Hygienekonzepts. In der genannten Vorschrift werden die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagter Betriebe verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher so zu begrenzen, dass bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 Quadratmeter pro 10 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat und ab einer 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche eine Person pro 20 Quadratmeter. Der Antragsteller wendet sich gegen den in seinem Geschäft überschrittenen „Flächenschwellenwert“ von 800 qm, sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Betrieben und auch einen unverhältnismäßigen und unangemessenen Eingriff in seine Grundrechte.