Eilantrag gegen die Untersagung einer Fahrraddemonstration auf der A39 von Braunschweig nach Wolfsburg am 30. April 2023 bleibt erfolglos

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. April 2023 (Az.: 10 ME 52/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az.: 5 B 128/23) zurückgewiesen, mit der dieses den Eilantrag des Antragstellers gegen die Untersagung einer für den 30. April 2023 beabsichtigten Fahrraddemonstration auf der Bundesautobahn 39 (A39) von Braunschweig nach Wolfsburg abgelehnt hatte.

Der Antragsteller meldete am 13. März 2023 gegenüber der Stadt Braunschweig eine Versammlung mit 300 bis 500 Teilnehmern an, die sich unter anderem gegen einen Ausbau der A39 richten sollte. Zunächst war geplant, am 16. April 2023 von Wolfsburg aus mit Fahrrädern unter anderem über die Bundesstraße 188 (B188) und ein ca. 20 Kilometer langes Teilstück der A39 nach Braunschweig zu fahren und am 30. April 2023 auf derselben Strecke zurückzufahren. Die Stadt Braunschweig ordnete am 5. April 2023 an, dass für die Fahrraddemonstrationen jeweils eine andere Route, die parallel zur Autobahn verläuft und diese mehrfacht kreuzt, genutzt werden müsse, da es bei der beabsichtigen Nutzung der B188 und A39 zu Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs und damit auch zu Unfallgefahren kommen würde.

Der Antragsteller ging mit einem Eilantrag gegen die Änderung der Routenführung vor, den das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 13. April 2023 ablehnte. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller allein noch gegen die durch die Stadt verfügte Routenänderung für die am 30. April 2023 beabsichtigte zweite Fahrraddemonstration.

Die Beschwerde hat der Senat heute zurückgewiesen, weil die Änderung des Routenverlaufs durch die Stadt Braunschweig aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Zwar stehe der öffentliche Straßenraum grundsätzlich für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung, weil dort die Möglichkeit eines allgemeinen kommunikativen Verkehrs eröffnet sei. Bundesautobahnen seien jedoch keine solche öffentlichen Kommunikationsräume. Vielmehr seien sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke, nämlich den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen zugänglich. In Anbetracht der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit könne allerdings dennoch in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Nutzung von Autobahnen zu Demonstrationzwecken in Betracht kommen, wenn dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdinglich sei und den Gefahren, die von einer solchen Versammlung ausgingen, ausreichend begegnet werden könne. Hier sei ein solcher Ausnahmefall aber nicht gegeben. Zwar bestehe mit dem Thema der Versammlung ein konkreter Bezug zu der gewünschten Route. Jedoch habe die Stadt Braunschweig zu Recht angenommen, dass eine Fahrraddemonstration auf dem auch überörtlich wichtigen Abschnitt der A39 zwischen Braunschweig und Wolfsburg den Verkehr über einen relativ langen Zeitraum von mindestens 5 bis 7 Stunden erheblich beeinträchtigen würde und dieser Beeinträchtigung nicht in ausreichendem Maße durch Umleitungsstrecken und Verkehrslenkungskonzepte begegnet werden könne. Dadurch würde sich insbesondere die Gefahr von Verkehrsunfällen deutlich erhöhen. Mit der Alternativroute habe die Stadt zudem einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt. Auch auf dieser parallel zur A39 verlaufenden und diese mehrfach kreuzenden Strecke könne das von der Versammlung verfolgte Anliegen in ausreichend öffentlichkeitswirksamer Weise verwirklicht werden.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.