Eilantrag gegen Elbvertiefung erfolgreich

17.10.2012

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag von zwei anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen (NABU und BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe stattgegeben. Damit darf – abgesehen von Maßnahmen zur Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen und zur Baufeldräumung – nicht mit Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der ergangene Gerichtsbeschluss bedeutet keine Vorentscheidung über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

Mit dem Ausbau der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe zwischen dem Hamburger Hafen und der Elbmündung sollen die seeseitigen Zu- und Abfahrtsbedingungen des Hamburger Hafens an die Erfordernisse der modernen Containerschifffahrt angepasst werden. Mit ihrer Klage machen die Vereinigungen geltend, das Vorhaben verstoße gegen zwingende Vorschriften des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den Baustopp aufgrund einer Interessenabwägung getroffen: Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen. Die Klage wirft eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen auf, die neben dem Gewässerschutz vor allem den Gebiets- und Artenschutz betreffen und erst im Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden können. Unter diesen Umständen ist es trotz des öffentlichen Interesses an einem zügigen Baubeginn vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch unionsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange zur Folge haben könnten. Angesichts des substantiierten Vorbringens der Antragsteller lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass die durch die Initialbaggerung und die sonstigen strombaulichen Maßnahmen ausgelösten morphologischen Veränderungen und morpho- bzw. hydrodynamischen Auswirkungen bei Einstellung der Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Weiteres reversibel sind.

BVerwG 7 VR 7.12 – Beschluss vom 16. Oktober 2012