Einbürgerung trotz arglistiger Täuschung über Identität wirksam; Rücknahme nur innerhalb von 5 Jahren möglich

19.12.2013

Auch eine unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung ist wirksam. Das gilt unabhängig davon, ob der Einbürgerungsbewerber gegenüber der zuständigen Behörde unter dem Namen einer real existierenden oder einer frei erfundenen Person auftritt. Die Einbürgerungsbehörde kann daher nicht die Nichtigkeit einer auf diese Weise erschlichenen rechtswidrigen Einbürgerung feststellen. Möglich ist nur deren Rücknahme innerhalb der im Staatsangehörigkeitsgesetz dafür bestimmten Frist von fünf Jahren. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 3. Dezember 2013 entschieden.

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 1995 nach Deutschland ein, gab sich unter Verwendung falscher Personalien als afghanischer Staatsangehöriger aus und stellte einen Asylantrag. Im Asylverfahren wurde ein Abschiebungsverbot für Afghanistan festgestellt. Daraufhin erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung. Auf seinen Antrag wurde er im Juli 2004 durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde unter der falschen Identität eingebürgert. Im Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte), seine Personalien zu berichtigen. Er gab zu, unter falschen Personalien aufgetreten sei; nach mehr als fünf Jahren könne die Einbürgerung aber nicht mehr zurückgenommen werden. Die Beklagte stellte daraufhin fest, die Einbürgerungsurkunde sei nicht wirksam geworden; außerdem sei die Einbürgerung von vornherein nichtig, so dass es keiner Rücknahme bedürfte. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Der VGH hob die Feststellungen der Beklagten auf.

Die Einbürgerung sei entgegen der Auffassung der Beklagten durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam bekannt gegeben worden. Der Kläger sei als Beteiligter des Einbürgerungsverfahrens richtiger Adressat des Einbürgerungsakts gewesen. Dass er über seinen wahren Namen, sein wahres Geburtsdatum und seine wahre Herkunft getäuscht habe, ändere daran nichts. Die Einbürgerungsurkunde sei auch für ihn bestimmt gewesen. Das gelte unabhängig davon, ob die von ihm angegebenen Personalien solche einer real existierenden oder einer frei erfundenen Person seien. Die von ihm persönlich entgegengenommene Einbürgerungsurkunde sei auch nur für ihn bestimmt gewesen. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen postalisch übermittelter Verwaltungsakte, bei denen der Adressat allein aus dem Text der Urkunde ersichtlich sei.

Die Einbürgerung sei auch nicht, wie die Beklagte annehme, wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nichtig. Der ihr infolge der arglistigen Täuschung des Klägers anhaftende Fehler sei jedenfalls nicht „besonders schwerwiegend“ im Sinne dieses Gesetzes, das insoweit strenge Anforderungen stelle. Die Täuschung über Name und Geburtsdaten wiege nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die keine Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch seien. Die Täuschung des Klägers führe zwar zur Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und stelle den typischen Fall einer Täuschung dar, die nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz zu einer Rücknahme der Einbürgerung berechtige, was aber voraussetze, dass die Einbürgerung nicht schon von vornherein nichtig sei. Dem Kläger komme damit der Schutz der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist zur Rücknahme einer Einbürgerung nach deren Bekanntgabe zugute.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az.: 1 S 49/13).

§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Auszug -:

„(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen;…“

§ 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Auszug -:

„(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.“