Weservertiefung: Weiteres Verfahren durch Vergleich beendet.

10.09.2012

Über die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Weser wurde bereits mit Pressemitteilung Nr. 86/2011 vom 19. Oktober 2011 und mit Pressemitteilung Nr. 51/2012 vom 25. Mai 2012 berichtet.

Jetzt wurde ein weiteres Verfahren durch Vergleich beendet.

Sieben Kläger (zwei Werften und fünf Eigentümer von überwiegend bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken) hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Sie befürchteten, der Ausbau der Unter- und der Außenweser könne erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Industrieanlagen und Gebäude verursachen. Insbesondere fürchteten sie Nachteile durch ausbaubedingte Veränderungen von Tide- Hochwasser und von Tide- Niedrigwasser. So machten sie geltend, bei extremem Niedrigwasser könnten Spundwände, die ihre Grundstücke zum Fluss hin begrenzen und sichern, ihre Standfestigkeit verlieren und umfallen, was zu großen Schäden führen würde. Die Richtigkeit der von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bezweifelten sie mit einem von ihnen vorgelegten privaten Sachverständigengutachten.

In dem Erörterungstermin des Berichterstatters (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2012) wurde in diesem Verfahren zunächst ein widerruflicher Vergleich abgeschlossen, der dann – wegen noch offener Detailfragen – von den Klägern widerrufen wurde. Nunmehr haben die Parteien einen neuen Vergleichsvorschlag des Berichterstatters angenommen. Der Vergleich sieht insbesondere Folgendes vor:

– Der Planfeststellungsbeschluss wird um eine Auflage ergänzt. Erhebliche ausbaubedingte Beeinträchtigungen von Anlagen der Kläger sind danach durch den Träger des Vorhabens auszugleichen.

– Der allgemeine Auflagenvorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses wird ebenfalls ergänzt. Für – vorhersehbare und nicht vorhersehbare – erhebliche nachteilige Wirkungen für die Kläger durch Veränderungen des Wasserstands bleiben danach weitere Anordnungen, die diese verhindern, oder die Festsetzung von Entschädigungen zu Gunsten der Kläger vorbehalten.

– Von der Behörde gemessene Wasserstandsdaten werden den Klägern kontinuierlich übermittelt.

Vergleichsvorschlag durch Beschluss des Berichterstatters vom 20. August 2012, Annahme durch die Parteien mit Schriftsätzen vom 28. August 2012 und 4. September 2012.

Auf die übrigen noch anhängigen Verfahren hat der Vergleich keinen Einfluss. Es sind dies:

– Die Klage des BUND (Bund Naturschutz, BVerwG 7 A 20.11 ). In dieser Sache wird am 25. September 2012 ein nicht-öffentlicher Erörterungstermin im Bundesverwaltungsgericht stattfinden (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2012).

– Die Klagen von drei Landwirten und einer Gemeinde (BVerwG 7 A 15.11 bis 17.11 und 21.11). In diesen Verfahren ist der vom Gericht angeregte Vergleich nicht zu Stande gekommen. Ein Termin für die mündliche Verhandlung des Senats steht noch nicht fest.

BVerwG 7 A 19.11