Entlassung eines Zeitsoldaten war rechtens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis verhindern wollte.

Im August 2015 beleidigte der Kläger auf einer Abschiedsfeier eines Kameraden im alkoholisierten Zustand seinen Vorgesetzten, versuchte diesen anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Kläger und über­zog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten.

Diese Vorgänge nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Dagegen hat er nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben. Er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid. Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Private Probleme und der Alkoholkonsum hätten wohl zu einem „Blackout“ geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers seien von der Beklagten zutreffend bejaht worden, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Der Kläger habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohl­verhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschlie­ßenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen. Aufgrund dieser Verfehlungen würde das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militä­rischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforder­liche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2016, 2 K 440/16.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz