Land muss über Zulassung zur Wechselprüfung bei Lehrerin neu entscheiden

Im Streit um die Folgen der Strukturreform für beamtete Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren, hat eine Lehrerin einen Teilerfolg erstritten.

Die Klägerin steht als Fachlehrerin an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz. Wegen der Abschaffung der Hauptschulen unterrichtet sie seit dem Schuljahr 2010/2011 als Lehrkraft an einer Realschule plus in den Fächern Englisch, Deutsch, Sport sowie Hauswirtschaft und Soziales. Im September 2015 beantragte sie die Zulassung zur sogenannten Wechselprüfung II zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus (Besoldungsgruppe A 13).

Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Ein Zugang zur Wechselprüfung II sei für Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen nicht eröffnet. Diese Lehrkräfte hätten zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus die – aufwendigere – Wechselprüfung I abzulegen.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, seit nahezu drei Jahrzehnten seien die Unterschiede zwischen an Fachhochschulen und den Hochschulen ausgebildeten Lehrkräften, die an Grund- und Hauptschulen unterrichten, aufgehoben. Das drücke sich auch in der einheitlichen Besoldung dieser Personen aus. Den Fachlehrern müsse daher wie ihren Kollegen an Grund- und Hauptschulen Zugang zur Wechselprüfung II gewährt werden. Andernfalls müsse der Dienstherr die entsprechenden verordnungsrechtlichen Regelungen für Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen anpassen.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zwar habe die Klägerin nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf Zugang zu der Wechselprüfung II, weil sie die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Die Wechselprüfungsverordnung stelle im Rahmen der Wechselprüfung I jedoch zu hohe und damit unverhältnismäßige Anforderungen, urteilten die Koblenzer Richter. Aufgrund der Abschaffung der Hauptschulen und der dadurch bedingten dauerhaften Verwendung der Klägerin auf dem höherwertigen Dienstposten einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an der Realschule plus müsse ihr eine realistische Möglichkeit eröffnet werden, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben. Dem entspreche die derzeitige Verordnungslage nicht. Zwar müsse gewährleistet sein, dass die betreffende Lehrkraft in der Lage sei, Schüler bis zum Abschluss der Realschule plus zu unterrichten und zu fördern. Dies müsse der Dienstherr auch in jedem Einzelfall in geeigneter Weise feststellen können, etwa durch Unterrichtsbesuche und/oder eine mündliche Prüfung. Nicht verlangt werden könne aber eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer mehrmonatigen Hausarbeit. Dies könne neben einem vollen Lehrdeputat in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Dementsprechend sei es der Klägerin unzumutbar, sich der Wechselprüfung I, die unter anderem eine solche mehrmonatige Hausarbeit zum Gegenstand habe, zu unterziehen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 2016, 5 K 603/16.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz