Entscheidung des VG Cottbus zum Alkoholverbot in Forst rechtskräftig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14. Juli 2017 (Az.: OVG 12 S 7.17) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2016 (Az.: 4 L 206/16) zum Alkoholverbot in Forst bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit einen Eilantrag der Stadt Forst (Lausitz) – ganz überwiegend – abgelehnt, der sich gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung durch den Landkreis Spree-Neiße richtete.

Die Stadt hat sich vor Jahren eine ordnungsbehördliche Verordnung gegeben, nach der bestimmtes Fehlverhalten – auch infolge übermäßigen Alkoholkonsums – verboten ist und geahndet werden kann (z.B. aggressives Betteln,  Trinkgelage, Anpöbeln von Passanten, Behinderung von Passanten bei der Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen,  Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Flaschen und deren Bruchstücken, Beschädigen von Pflanzen, Ausschlafen von Rausch, Schmierereien, Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall, Verrichten der Notdurft u.a.).

Im Jahr 2015 änderte die Stadt ihre Verordnung und fügte ein Verbot ein, wonach in sechs Straßenabschnitten[1] nahe eines Einkaufszentrums[2] der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten sei. Der Landkreis beanstandete dieses Verbot als zu weitgehend und gab der Stadt u.a. auf, die Änderungsverordnung aufzuheben und die betreffenden Verbotsschilder zu entfernen. Mit ihrem Antrag bei Gericht begehrte die Stadt, die Beanstandung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hielt das Alkoholkonsumverbot für rechtswidrig, weil die für den Verordnungserlass nötige abstrakte Gefahr nicht ersichtlich ist, die es rechtfertige, jeder (auch sich gänzlich harmlos verhaltenden) Person ganzjährig und ganztägig zu untersagen, im Bereich der bestimmten Straßenabschnitte Alkohol zu konsumieren. Insoweit fehle es an hinreichenden konkreten Daten über Zusammenhänge von Alkoholkonsum und Fehlverhalten, insbesondere an Nachweisen, dass ein hoher Anteil von Fehlverhalten alkoholbedingt gewesen sei.

Dieser Argumentation hat sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen und die gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Stadt Forst zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

Verwaltungsgericht Cottbus