Erfolgreicher Eilantrag einer Brennelemente-Exporteurin gegen die Bundesrepublik Deutschland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte der Antragstellerin im September 2020 eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung für die Belieferung eines an der deutschen Grenze gelegenen Schweizer Kernkraftwerks mit Kernbrennstoffen.

Dagegen hatten drei im Süden Baden-Württembergs lebende Privatpersonen und ein Umweltschutzverband Widerspruch eingelegt. Sie trugen vor, der Betrieb des Kernkraftwerks bedrohe die Sicherheit der ganzen Region. Es sei veraltet und störanfällig und erfülle die aktuellen Sicherheitsanforderungen nicht. Im Falle eines schweren Unfalls werde es auf deutscher Seite wesentlich mehr Strahlenopfer geben als in der Schweiz. Das BAFA sei daher gehalten, keinen Beitrag zur Gefährdung der eigenen Bevölkerung durch die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die zum Betrieb des Reaktors benötigten Brennelemente zu leisten.

Das Verwaltungsgericht hat auf den Feststellungsantrag der Antragstellerin entschieden, dass die angegriffene Ausfuhrgenehmigung ungeachtet der eingelegten Widersprüche sofort vollziehbar sei. Die von den beigeladenen Privatpersonen erhobenen Widersprüche seien alle offensichtlich unzulässig, weshalb ihnen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hinsichtlich der Widersprüche natürlicher Personen habe bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 6 B 2637/20 – ausgeführt, dass diese nicht widerspruchsbefugt seien, weil die atomrechtliche Ausfuhrregelung sie nicht in ihren individuellen Grundrechten auf Leben und Gesundheit schütze. Sie diene ausschließlich dem Schutz des Staates und dem Interesse der Allgemeinheit.

Die 6. Kammer führt darüber hinaus aus, dass auch dem Umweltschutzverband kein Widerspruchsrecht zustehe. Die deutsche Rechtsordnung sehe im Hinblick auf atomrechtliche Exportgenehmigungen kein Verbandsklagerecht vor. Auf weitergehende Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Völkerrecht könne sich der Umweltschutzverband nicht berufen, weil diese nicht in deutsches Recht umgesetzt worden seien. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Sicherheitsbedenken könnten deshalb von der Kammer nicht inhaltlich geprüft und infolgedessen auch nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden.