Bauvorhaben in dem Baugebiet „Über dem Seegrund“ in Glashütten vorläufig gestoppt.

Mit Beschluss der für das Baurecht zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2021 hat diese der Baubehörde des Hochtaunuskreises aufgegeben, dafür zu sorgen, dass bereits begonnene Bauarbeiten in dem Baugebiet „Über dem Seegrund“ in Glashütten vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts eingestellt werden.

Eine Privatperson hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt, um die schon begonnene Bebauung zu verhindern.
Die 8. Kammer hat nun eine Zwischenverfügung erlassen, weil sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung hat.

Grundlage der Baugenehmigung ist der noch nicht endgültig formell beschlossene Bebauungsplan „Über dem Seegrund“. Mit dessen Planung war bereits im Jahr 2014 begonnen worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist jedoch ein formeller Satzungsbeschluss für diesen Bebauungsplan nicht in Kraft getreten.

Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, ob ein solch formeller Bebauungsplan überhaupt noch entstehen kann. Hintergrund hierfür ist das Verhalten der Gemeindevertretung. Diese hat es ausdrücklich abgelehnt, eine bestehende, nunmehr zeitlich auslaufende Veränderungssperre, die die Bauleitplanung sichern sollte, zu verlängern. Das kommunalpolitische Planungskonzept stellt sich damit als sehr umstritten dar. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Gemeindevorstand erteilten Einvernehmens zu der Bebauung. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es durchaus möglich, dass der Bebauungsplan von der Willensbildung in der Gemeindevertretung nicht mehr gedeckt sein könnte.

Um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, und weil eine abschließende Beurteilung des Gerichts erst dann möglich ist, wenn sämtliche von der beigeladenen Gemeinde Glashütten den Bebauungsplan betreffende Unterlagen neben den Protokollen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstands und der zuständigen Ausschüsse vorgelegt werden, war die vorläufige Einstellung der bereits begonnenen Bauarbeiten anzuordnen.