Erste Bauarbeiten für den Fehmarnbelt-Tunnel können beginnen

Am vergangenen Freitag hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts den Weg frei gemacht für den Beginn erster Bauarbeiten für die Feste Fehmarnbeltquerung. In zweiter Instanz wurde entschieden, dass die vorläufig verfügte Einweisung in den Besitz von Grundstücken im Bereich des Fährhafens Puttgarden, die für die Bauarbeiten benötigt werden, rechtmäßig ist und deshalb von den Vorhabenträgern schon vollzogen werden darf.

Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Scandlines Deutschland GmbH und die Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH. Sie hatten sich gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Innenministeriums als Enteignungsbehörde gewandt und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hatte ihren Anträgen durch Beschluss vom 2. Juni 2021 stattgegeben und dies damit begründet, dass ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sei, weil ihm noch erhebliche Hindernisse entgegenstünden. Auf die Beschwerde des schleswig-holsteinischen Innenministeriums und des dänischen Vorhabenträgers Femern Bælt A/S hat der 4. Senat die Besitzeinweisungen hingegen für rechtmäßig befunden. Die nach dem Planfeststellungsbeschluss noch ausstehende Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzeptes für den Tunnel sei keine Bedingung, deren Erfüllung von der Enteignungsbehörde zu kontrollieren sei. Es sei vielmehr eine Auflage, deren Nichtbefolgen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe. Bei etwaigen Verstößen gegen Bauauflagen müsse vielmehr über die Planfeststellungsbehörde ein Baustopp erwirkt werden.

Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Bestimmung, wonach mit dem Bau des Vorhabenabschnitts auf deutscher Seite erst begonnen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Tunnel auf dänischer Seite realisiert wird, stelle sich hingegen als eine Bedingung dar, die aber erfüllt sei, da die dänischen Behörden schon Ende April 2019 die Realisierungsfähigkeit bestätigt hätten.

Schließlich folgte der Senat dem Verwaltungsgericht auch nicht in der Annahme, dass die noch ausstehende Planergänzung in Bezug auf die küstennahen geschützten Riffe ein erhebliches Hindernis für den beabsichtigten Baubeginn darstelle. Es sei schon nicht erkennbar, inwieweit die Vorbereitungsarbeiten im Bereich der Ostmole (Standsicherheitsuntersuchung der Mole, Errichtung eines Schutzzauns, Aufbringen eines Geotextils auf den Flanken der Mole) überhaupt zu einer Beeinträchtigung der im Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigten Riffe führen könnten. Andere Flächen grenzten noch nicht einmal an eine Wasserfläche an.

Die Antragstellerinnen konnten auch nicht mit ihren Bedenken gegenüber der Einhaltung von Verfahrensvorschriften bei einer vorläufigen Besitzeinweisung durchdringen, so dass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben konnte und der verwaltungsgerichtliche Beschluss auf die Beschwerde des schleswig-holsteinischen Innenministeriums und des dänischen Vorhabenträgers Femern Bælt A/S hin geändert wurde.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 4 MB 32/21).