Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz unwirksam

Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Antragsgegnerin) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers (Antragsteller) stattgegeben.

Zur Begründung hat der 9. Senat des VGH ausgeführt:

Die „Evaluationssatzung für den Handlungsbereich Lehre und Studium“ der Antragsgegnerin sehe als hochschuleigenes Instrument des Qualitätsmanagements auch Lehrveranstaltungsevaluationen vor, die in der Form standardisierter Befragungen der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (online oder in Schriftform) erfolgten. Auch wenn die Lehrveranstaltungsevaluationen nicht mit verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der angebotenen Lehrveranstaltungen verbunden seien, griffen sie nicht unerheblich in die durch Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lehrfreiheit des Hochschullehrers ein. Auch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Satzung berührt. Allerdings genüge die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Evaluationssatzungen in § 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.

Demgegenüber seien einzelne auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogene Regelungen der Evaluationssatzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse das in der Evaluationssatzung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess sicherstellen und somit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Diesen Erfordernissen werde die Satzung nicht gerecht. Sie enthalte selbst bereits keine allgemeinen, fach- bzw. fakultätsübergreifenden Leitlinien bzw. Evaluationskriterien, obwohl diese von herausragender Bedeutung für die verfassungsrechtlich gebotene Wissenschaftsadäquanz des Evaluationsverfahrens seien. Hinzu trete, dass die Satzung keine klare Regelung treffe, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakultätsebene letztlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit insbesondere für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein sollten. Somit sei nach den Satzungsregelungen ein maßgeblicher Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung im Bereich der Lehrevaluation nicht in ausreichendem Maße sichergestellt.

Die Regelungslücke betreffe mit den maßgeblichen Bewertungskriterien und den darauf bezogenen Zuständigkeitsfragen das Kernstück des Evaluationsverfahrens im Hinblick auf Lehrveranstaltungen. Da damit für die übrigen Regelungen der Evaluationssatzung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr verbleibe, sei auch von deren Unwirksamkeit auszugehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 838/18).