Universitätsklinikum Heidelberg: VGH bestätigt Untersagung der Presseinformation zum „Bluttest HeiScreen“

Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichtete Beschwerde des Universitätsklinikums Heidelberg (Antragsgegner) zurückgewiesen, mit dem einem Eilantrag des geschäftsführenden ärztlichen Direktors der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg (Antragsteller) stattgegeben worden war.

Der Antragsteller beantragte im Vorfeld einer für den 22. Oktober 2019 anberaumten Pressekonferenz, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, sich zu bestimmten ihn betreffenden Sachverhalten, die im Zusammenhang mit der Causa „Bluttest HeiScreen“ stehen, zu äußern oder Bewertungen abzugeben, die zugleich Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind, bis das Disziplinarverfahren gegen ihn abgeschlossen ist. Insbesondere sollten Äußerungen untersagt werden, die Gegenstand einer Pressekonferenz und einer zugehörigen Pressemitteilung des Antragsgegners vom 19. Juli 2019 waren. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019). Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.

Die Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht hielt auch der 9. Senat des VGH einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers für glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Sachlage im Hinblick auf die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe, er habe als Leitungs- und Budgetverantwortlicher für das Forschungsprojekt „Bluttest HeiScreen“ gegen Vorschriften verstoßen, mit Blick auf das von der Universität Heidelberg eingeleitete, noch laufende Disziplinarverfahren offen sei. Diese Feststellung habe der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Kern des (drohenden) Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sei, dass eine Presseinformation über die Ermittlungsergebnisse der vom Universitätsklinikum eingesetzten Kommission in Gestalt einer vorbehaltlosen und abschließenden Feststellung eines Fehlverhaltens bzw. von Rechtsverstößen des Antragstellers erfolgen solle. Dass der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger eine Aufklärung des Sachverhalts nicht selbst vornehme, sondern diese auf eine externe Kommission auslagere, könne nicht zu einer Verkürzung des Grundrechtsschutzes des Antragstellers führen.

Der in der Presseinformation liegende Grundrechtseingriff sei auch rechtswidrig. Zwar bestehe angesichts der breiten Medienberichterstattung über das Forschungsprojekt und dessen potentiell enormer medizinischer Bedeutung (Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs) ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Auch müsse dem Antragsgegner zugestanden werden, dem für ihn mit der Angelegenheit verbundenen gravierenden Image- und Reputationsschaden durch eine geeignete Aufklärung der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Indes habe der Antragsgegner mit seiner Presseinformation den unzutreffenden Eindruck erweckt, das beschriebene Fehlverhalten bzw. die Rechtsverstöße stünden fest, obwohl sie Gegenstand eines Disziplinarverfahrens und dort bislang nicht nachgewiesen worden seien. Dies müsse der Antragsteller insbesondere mit Blick auf die auch im Disziplinarverfahren geltende Unschuldsvermutung nicht hinnehmen.