Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 führen

Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Beschwerde des Anmelders einer Fahrrad-Demonstration gegen eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel stattgegeben. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Anmelders gegen den Auflagenbescheid des Landkreises Fulda vom 28. Mai 2021 wiederhergestellt, soweit darin die Nutzung der Bundesautobahnen A 7 und A 66 untersagt und eine Alternativstrecke entlang der genannten Autobahnen vorgegeben wurde.

Der Antragsteller hatte bei dem Antragsgegner für kommenden Sonntag, den 6. Juni 2021, in der Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr eine Fahrrad-Demonstration unter dem Motto „Klimagerechte Fairkehrswende Jetzt! Autobahn Stop!“ angemeldet, die Teil der bundesweiten dezentralen Aktionstage „Sozial- und klimagerechte Mobilitätswende jetzt!“ am 5. und 6. Juni 2021 sein soll. Der über eine Strecke von rund 24 Kilometern geplante Aufzug soll ab der Ochsenwiese in Fulda über die A 7 in Richtung Süden und ab Eichenzell über die A 66 und die B 27 zurück nach Fulda führen und dort am Umweltzentrum enden.

Der Antragsgegner hatte die Nutzung eines zirka 9 Kilometer langen Teilstücks über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 unter Verweis auf das hohe Verkehrsaufkommen im Zuge des erwarteten Rückreiseverkehrs nach Fronleichnam untersagt. Stattdessen wurde eine Alternativroute über die Bundesstraße B 27 festgelegt. Das Verwaltungsgericht Kassel hat diese Auflage bestätigt.

Der Senat hat entschieden, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Untersagung der vom Antragsteller gewünschten Routenführung der Fahrrad-Demonstration über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes nicht rechtfertige. Das Versammlungsthema, das einen Ausbaustopp von Autobahnen und eine Verkehrswende fordere, weise einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort auf. Der Antragsteller habe den Versammlungsort und die Versammlungszeit so gewählt, dass die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend berücksichtigt und möglichst geschont würden. Der Aufzug werde die beiden Autobahnen nur in einer Fahrtrichtung für die Dauer von etwa zwei Stunden nutzen, und zwar die A 7 in südlicher Richtung sowie die A 66 auf einem kurzen Streckenabschnitt in westlicher Richtung. In diesem Bereich stehe mit der Bundesstraße B 27 eine leistungsfähige Bedarfsumleitung zur Verfügung. Die Versammlungszeit am Sonntagvormittag sei so gewählt, dass mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen auf diesen beiden Autobahnen zu rechnen sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.