Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. August 2026 (Az.: 7 KS 40/22) den Planfeststellungsbeschluss „Gipsabbau Lüthorst-Portenhagen“ aufgehoben. Zwei weitere Klagen (Az.: 7 KS 34/22, 7 KS 35/22) wurden abgewiesen.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie wurde der bergrechtliche Rahmenbetriebsplan für den geplanten Gipsabbau Lüthorst-Portenhagen im Außenbereich der Stadt Dassel zugelassen. Dort soll Gips auf ca. 10,37 ha im Tagebau und auf weiteren ca. 1,8 ha im Untertagebetrieb abgebaut werden. Die Gewinnung soll durch Bohren und Sprengen geschehen.
Das klagende Unternehmen im Verfahren 7 KS 34/22 betreibt auf gepachteten, seiner Geschäftsführerin und deren Ehemann – den Klägern im Verfahren 7 KS 40/22 – gehörenden Flächen ein Wohnheim für volljährige Menschen mit geistiger und/oder seelischer Behinderung. Die Kläger im Verfahren 7 KS 40/22 sind zudem Eigentümer von zwei Grundstücken, die im Bereich des geplanten Tagebaus liegen. Die Klägerin im Verfahren 7 KS 35/22 ist eine Bewohnerin des Heims.
Der 7. Senat hat der Klage im Verfahren 7 KS 40/22 stattgegeben. Die Kläger seien Eigentümer von Grundstücken, die für den Tagebau in Anspruch genommen werden müssten. Als solche könnten sie sich darauf berufen, dass der Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden dürfe, wenn ausgeschlossen sei, dass der Unternehmer die zur Gewinnung des Gipses erforderliche Berechtigung nachweisen könne. Da die Kläger ihre Grundstücke nicht freiwillig abtreten wollten, komme es hierfür unter anderem darauf an, ob eine Enteignung (sogenannte Zulegung und Grundabtretung) möglich sei. Das sei aber nicht der Fall, weil die bergrechtlichen Enteignungsvorschriften nur für die im Bundesberggesetz namentlich benannten Bodenschätze gälten, zu denen Gips, der im Tagebau abgebaut werden solle, nicht gehöre. Zwar könne das Bundesberggesetz auf einen solchen Gipsabbau angewendet werden, dies diene allerdings der Sicherheit dieser Abbauweise. Der Gesetzgeber habe damit nicht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung auch von Grundstücken vorlägen, auf denen Gips über Tage gewonnen werden solle.
Die Abweisung der Klagen in den Verfahren 7 KS 34/22 und 7 KS 35/22 hat der 7. Senat im Wesentlichen damit begründet, dass der Abbaubetrieb keine rechtlich unzulässigen Auswirkungen auf die Kläger habe. Das gelte auch, soweit die Kläger behauptet hätten, wegen der Wirkungen des Betriebs werde sich der Gesundheitszustand von Heimbewohnern verschlechtern, was die wirtschaftlichen Grundlagen des Heims gefährde. Das Heim sei keine Pflegeeinrichtung im Sinne der einschlägigen Vorschriften (Technische Anleitung (TA) Lärm). Folglich komme es nicht auf die Lärm-Richtwerte für eine solche Einrichtung an. Vielmehr gelte der allgemeine Maßstab des Immissionsschutzrechts, das sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen orientiere. Dessen Grenzen seien nicht überschritten. Die Heimbetreiberin könne zudem unter anderem auch deshalb keinen weitergehenden Schutz für die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Betriebs verlangen, weil bereits bei dessen Einrichtung im Flächennutzungsplan vorgesehen gewesen sei, dass in dem Vorhabengebiet Rohstoffe abgebaut werden sollten.