Fenster in Seniorenpflegheim in Ludwigshafen dürfen vorerst vollflächig geöffnet werden

18.07.2014

Der Betreiber eines Seniorenpflegeheimes in Ludwigshafen muss einer Aufforderung der Stadt Ludwigshafen, sicherzustellen, dass die Fenster in den Bewohnerzimmern des Gebäudes nicht vollflächig geöffnet werden können, zumindest vorerst keine Folge leisten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Beschluss vom 16. Juli 2014 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin baut bundesweit Seniorenpflegeheime. Im September 2010 erhielt sie von der Stadt Ludwigshafen (Antragsgegnerin) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit 148 Bewohnerzimmern. Nach der Genehmigungsplanung umfasst das Objekt drei Obergeschosse und ein Dachgeschoss. Die Fenster in den Obergeschossen haben eine gemauerte Brüstung von ca. 0,50 m über Oberkante Fertigfußboden. Oberhalb dieser gemauerten Brüstung ist ein Geländer mit horizontalen Stäben angebracht. Die Gesamthöhe der Absturzsicherung, gerechnet von der Oberkante Fertigfußboden bis zur Oberkante der horizontalen Absturzsicherung, beträgt durchweg mehr als 1,10 m. Im Dachgeschoss sind ebenfalls entsprechende Absturzsicherungen eingebaut, die eine Mindesthöhe von 1,10 m von der Oberkante Fertigfußboden bis zu der obersten horizontalen Geländerstrebe aufweisen.

Im Rahmen einer Bauzustandsbesichtigung Anfang Februar 2014 beanstandete die Bauaufsicht der Antragsgegnerin die Fenster in den Bewohnerzimmern, weil die Umwehrung die gesetzliche Mindesthöhe nicht erfülle. Mit den großflächigen Fensterbänken in den Bewohnerzimmern sei ein Aufsteigen (Leiterwirkung) ohne Probleme möglich. Ausgeführt worden sei eine Fensterbank, die breiter sei als die genehmigte Wandstärke. Davor befinde sich in mittlerer Höhe zwischen Fensterbank und Fußboden ein querliegender Heizkörper. Dadurch werde auch für ältere Menschen ein leichtes Aufsteigen vom Fußboden über den Heizkörper auf die Fensterbank ermöglicht. Infolge der „Leiterwirkung“ müsse die Fensterbank als begehbar angesehen werden. Nach weiterem wechselseitigen Schriftverkehr erließ die Antragsgegnerin Mitte Juni 2014 die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, mit der sie der Antragstellerin aufgab, sicherzustellen, dass die Fenster in den Bewohnerzimmern nicht vollflächig geöffnet werden können und die Öffenbarkeit auf die Kippstellung beschränkt werde.

Die Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie hält die Verfügung für rechtswidrig. Das Verbot, die Fenster zu öffnen, führe in der derzeitigen heißen Sommerzeit nicht nur zu erheblichen Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims, sondern bringe für sie, die Antragstellerin, auch die Gefahr eines großen wirtschaftlichen Schadens aufgrund einer Mietminderung durch die Nutzer des Objekts mit sich.

Die 3. Kammer des Gerichts hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 16. Juli 2014 stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus:

Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin seien nicht gegebenen. Zu den einzuhaltenden baurechtlichen Vorschriften gehöre § 38 Absatz 4 der Landesbauordnung (LBauO), der vorschreibe, dass Fensterbrüstungen bis zu 12 m Absturzhöhe 0,80 m, im Übrigen 0,90 m hoch sein müssten. Geringere Brüstungshöhen seien zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die Mindesthöhen von 0,90 m bzw. 1,10 m eingehalten würden. Diesen Anforderungen genügten die von der Antragstellerin gemauerten Brüstungen einschließlich der vor den Fenstern angebrachten Absturzsicherungen.

Nach dem Sinn und Zweck des § 38 Absatz 4 LBauO, Unfälle durch den Absturz von einer höher gelegenen Fläche auf eine tiefer gelegene Fläche zu vermeiden, sei als unterer Bezugspunkt auf den Fußboden vor dem Fenster abzustellen. Allerdings seien Zwischenpodeste (z. B. Trittstufen vor den Fenstern) zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Absturzsicherungen ab deren Oberkante zu messen seien. Vorliegend betrage gemessen von der Oberkante des Fußbodens in den Bewohnerzimmern des Seniorenpflegeheims die Gesamthöhe der Absturzsicherungen im 1. bis 3. Obergeschoss des Gebäudes 1,00 m und in dem Dachgeschoss 1,10 m. Die in § 38 Abs. 4 LBauO vorgeschriebenen Maße würden damit eingehalten. Soweit die Antragsgegnerin eine Absturzgefahr als gegeben ansehe, weil die unterhalb der Fenster angebrachten Heizkörper eine Leiter bildeten, die ein leichtes Aufsteigen vom Fußboden über den Heizkörper auf die Fensterbank ermögliche, so dass die Fensterbrüstungen in Verbindung mit den Außengeländern vor den Fenstern ihren Zweck als Absturzsicherungen nicht erfüllen könnten, teile die Kammer diese Ansicht nicht. Zum Ersten sei ein Heizkörper nicht dazu bestimmt, als Trittstufe zu dienen. Ferner könne der unterhalb des Fensters angebrachte Heizkörper mit Blick auf seine Festigkeit, aber vor allem die Heizkörpertiefe von ca. 10 cm auch nur schwerlich betreten werden. Mit dieser Tiefe biete er für den Fuß einer erwachsenen Person keine volle Auftrittsfläche und damit auch keine Grundlage für einen sicheren Stand, insbesondere wenn keine Haltegriffmöglichkeiten existierten. Ein Umstand, der insbesondere mit Rücksicht auf Bewohner eines Seniorenpflegeheims und deren Geh- und Trittsicherheit, nicht unbedeutend sein dürfte. Ein Heizkörper lade – zumindest einen Erwachsenen – somit keineswegs zum Aufsteigen ein und erfülle damit nicht die Funktion einer Leiter oder eines Zwischenpodestes.

Im Übrigen könnte als Steighilfe, um auf eine Fensterbank zu gelangen, auch ein Stuhl dienen, dessen Sitzhöhe üblicherweise etwa 45 cm betrage, und dessen Nutzung in den Bewohnerzimmern nicht zu untersagen sei. Wer aus welchen Gründen auch immer, eine Fensterbank besteigen wolle, werde hierfür in einem Zimmer immer Steighilfen finden. Dennoch habe der Gesetzgeber der Landesbauordnung in Rheinland-Pfalz keine Veranlassung gesehen, das vollflächige Öffnen von Fenstern ab einer bestimmten Absturzhöhe zu untersagen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 3 L 582/14.NW –