Ferienwohnungen an der Eckernförder Hafenspitze vorerst weiter nutzbar

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Baurechtssenat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die von Wohnungseigentümern gerichtlich angegriffenen Nutzungsuntersagungen für ihre an der Eckernförder Hafenspitze liegenden Wohnungen vorläufig nicht durchsetzbar sind. Bis zur endgültigen Klärung dürfen die Wohnungen daher weiter an Feriengäste vermietet werden.

Der Senat gehe zwar ebenfalls davon aus, dass die seit Fertigstellung der Wohnungen praktizierte Ferienwohnnutzung formal nicht genehmigt sei. Allerdings sei sie genehmigungsfähig, weil die Wohnungen nach dem derzeit noch geltenden Bebauungsplan in einem Mischgebiet lägen, in welchem wiederum „nicht wesentlich störende sonstige Gewerbebetriebe“ zugelassen seien. Dazu zähle der Senat auch die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung als Ferienwohnung. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, die Nutzung zu untersagen, statt eine beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen.

Den Verweis auf eine von der Ratsversammlung der Stadt Eckernförde zwischenzeitlich beschlossene Veränderungssperre ließ das Gericht nicht gelten, da eine schon vorher ausgeübte Ferienwohnnutzung davon laut Gesetz nicht berührt werde.

Die Stadt Eckernförde hat die vorliegenden Verfahren als „Musterverfahren“ für das Stadtquartier „Jungfernstieg Nord – Hafenspitze“ geführt. Insgesamt hatten mehr als 30 Wohnungseigentümer eine Nutzungsuntersagung erhalten.

Mit den Beschlüssen vom 16. September 2020 (Az. 1 MR 12/20, 1 MR 13/20) wurde der Beschwerde dreier Wohnungseigentümer gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom Mai dieses Jahres (Az. 8 B 8/20 und 8 B 9/20) stattgegeben. Sie sind unanfechtbar.