Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes wirkungslos

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 14. November 2019 der Klage eines ehemaligen Herstellers, Importeurs und Händlers von Waffen gegen Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes stattgegeben. Mit diesen Bescheiden hatte das BKA auf Antrag des Klägers am 28. März 2018 gemäß § 2 Abs. 5
Satz 1 Waffengesetz festgestellt, dass es sich bei den Schusswaffen „BWT47“ in den Ausführungen als Mehrladebüchse und halbautomatische Selbstladewaffe nicht um
Kriegswaffen und nicht um verbotene Waffen handelt. Die Feststellungsbescheide wurden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Für die Erstellung dieser Feststellungsbescheide erhob das Bundeskriminalamt mit Bescheiden vom 26. April 2018 vom Kläger Kosten in Höhe von 627,74 € und 624,35 €.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hatte der Kläger nun im Ergebnis Erfolg.

Bereits mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 war der Kläger wegen vorsätzlicher, unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher, unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen – die oben genannten Modelle betreffend – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Revision des Klägers wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2019 verworfen. In dieser Entscheidung hat der BGH geurteilt, dass den Gerichten die Auslegung obliege, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe handelt und den Feststellungsbescheiden des BKA im Hinblick nur auf das Waffengesetz, jedoch nicht auf das Kriegswaffengesetz
Bedeutung zukomme.

Das Verwaltungsgericht urteilte nun, dass der Kläger die Kosten für die beiden Feststellungsbescheide des BKA nicht zahlen müsse. Die Feststellungsbescheide, die nach
dem Waffengesetz allgemein verbindlich sein sollten und deswegen im Bundesanzeiger veröffentlicht würden, seien nach der Entscheidung des BGH wirkungslos. Die angedachte Rechtssicherheit sei nicht mehr gegeben. Für Bescheide, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könnten, müsse auch nicht gezahlt werden.

Gegen dieses Urteil (Az.: 6 K 1587/18.WI) hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht
zu entscheiden hat. Zudem kann wahlweise die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.