Freizeitdomizil Entenfangsee muss vorerst Betrieb nicht einstellen

Das Oberverwaltungsgericht hat heute dem Eilantrag der Betreiberin des Freizeitdomizils Entenfangsee in Mülheim an der Ruhr stattgegeben. Sie hatte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Mülheim an der Ruhr gewandt, mit der ihr die Einstellung der Nutzung der gesamten Freizeitanlage aufgegeben worden war. Hierzu sollte auch gehören, das Verlassen der Anlage durch alle Nutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten sicherzustellen.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 10. Senat ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt habe diese fehlerhaft auch auf bauliche Anlagen, wie eine Unfallrettungsstation, eine Gaststätte mit Selbstbedienungsladen, ein Sanitärgebäude, einen Tennisplatz und ein Bürogebäude erstreckt, für die sie Baugenehmigungen erteilt habe. Solange diese Baugenehmigungen in der Welt seien, dürfe die Betreiberin der Freizeitanlage von ihnen Gebrauch machen. Im Übrigen erscheine die Ordnungsverfügung mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr weder geeignet noch verhältnismäßig. Die Stadt wolle die von ihr seit langem als rechtswidrig erkannte Nutzung der Wochenendhäuser zu Dauerwohnzwecken durch etwa 400 Personen beenden. Nur ihr sei aber insoweit ein gegebenenfalls gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern möglich, während die Betreiberin der Freizeitanlage darauf beschränkt sei, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken.

Der Senat hat allerdings betont, dass die Stadt bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit der gesamten Freizeitanlage mit der Folge, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben sämtlicher Nutzer zu befürchten sei, weiterhin befugt und verpflichtet sei, ohne Eingehung von Kompromissen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung insbesondere auch gegenüber den Nutzern durchzusetzen. Die Stadt dürfe die in der Freizeitanlage bestehenden Mängel angesichts der Menge und des Umfangs der Verstöße gegen die brandschutzrechtlichen Vorgaben der Camping- und Wochenendplatzverordnung nicht weiter tatenlos hinnehmen, unabhängig davon, dass sie seit Jahrzehnten Kenntnis von der illegalen Nutzung habe und gleichwohl unter anderem durch die Erteilung von Baugenehmi­gungen zu einer deutlichen Verfestigung des illegalen Zustandes beigetragen habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.