Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan für jungen gesunden Mann bei Rückkehr nach Kabul

Für junge, gesunde Männer besteht bei einer Rückkehr in den Raum Kabul und in die Stadt Masar-e Sharif aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan regelmäßig auch dann keine ein Abschiebungsverbot begründende Gefahr, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten. Auch allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Dies entschied das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist ein junger Mann afghanischer Staatsangehörigkeit, der Ende 2015 nach Deutschland einreiste und nach einem Zwischenaufenthalt in Schweden einen Asyl­antrag stellte. Im November 2016 wurde er rechtskräftig wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Mit der hiergegen eingelegten, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkten Berufung machte der Kläger geltend, er sei zwischenzeitlich katholisch getauft worden und befürchte infolge seines Übertritts zum christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erhebliche Gefahren für Leib und Leben. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Befragung des Klägers zu seiner Hinwendung zum Christentum wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück.

Für den Kläger bestehe kein Abschiebungsverbot. Ihm drohe keine der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechende Behandlung in Afghanistan aus religiösen Gründen. Zwar seien Personen, die sich vom Islam abgewandt hätten und zum Christentum konvertiert seien, in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausge­setzt, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt werde. Das Gericht sei aber auf der Grundlage des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks, der Beweisaufnahme und der vorliegenden Unterlagen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bei ihm eine ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliege, die die religiöse Betätigung für ihn auch in Afghanistan unverzichtbar machen würde, um seine religiöse Identität zu wahren. Es sei deshalb weder zu erwarten, dass er in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren würde, noch, dass er durch ein solches Absehen von religiöser Betätigung in innere Konflikte geriete, die nach der EMRK nicht zumutbar wären. Berufe sich ein Schutzsuchender auf eine Gefährdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, müsse er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst hätten. Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, bestehe nicht. Wie sich aus den Äußerungen des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergebe, habe er sich zwar eingehend mit den religiösen Grundlagen und der Praxis des katholischen Glaubens vertraut gemacht. Eine Hinwendung des Klägers zum Christentum, die seine religiöse Identität derart präge, dass für ihn die christlich-religiöse Betätigung unver­zichtbar wäre, könne aber nicht festgestellt werden. Die Beweggründe für den Glaubenswechsel seien nicht ausreichend deutlich und plausibel geworden und es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger den Glauben in einer als für sich verbindlich empfundenen Weise praktiziere. Der Kläger gehe mit der von ihm begangenen Tat kaum mit der bei einem angestrebten christlichen Leben zu erwartenden – aktiven bzw. tätigen – Reue und Umkehr um. Auch habe er selbst nicht aktiv auf die Entfernung seines Gebetsteppichs aus seiner Haftzelle hingewirkt und den Wechsel von der religi­ösen Austauschkost zur „Normalkost“ erst knapp ein Jahr nach der Taufe und zudem erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vollzogen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass er weiterhin religiöse Austauschkost in Anspruch nehme. Im Übrigen zeigten auch ansonsten die Äußerungen des Klägers gegenüber verschiedenen Institutionen im Laufe des Verfahrens des Öfteren eine auf den Adressaten gezielte Anpassung der Inhalte. Allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führten nicht zu einem Abschiebungsverbot. Es fehle insoweit an Anhaltspunkten, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren aufgrund des formalen Beitritts zur katholischen Kirche drohten, insbeson­dere, dass er in Afghanistan bekannt und zudem als ernsthaft angesehen werde.

Die schlechten allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan, insbesondere die insta­bile Sicherheitslage und die schwierige Versorgungslage, führten ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot. Der Grad willkürlicher Gewalt durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erreiche kein so hohes Niveau, dass für jede dorthin zurück­kehrende Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Kabul oder in Masar-e Sharif bestehe. Von dieser Lage einer jeden­falls nicht landesweit bestehenden Bedrohung gehe auch die sonstige obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland aus. Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die – wie der Kläger – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, seien wegen der humanitären Verhältnisse bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig nicht von dem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erforderlichen hohen Schädigungsniveau bedroht.