Kein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.07.2019 einen Normenkontrollantrag abgewiesen, der sich gegen den in der Satzung des Landkreises Tübingen (Antragsgegnerin) über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geregelten Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten richtete. Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nach Auffassung des 9. Senats unter dem Vorsitz von VRaVGH Dr. Andreas Roth kann ein Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung weder dem nationalen Verfassungsrecht noch dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch der UN-Kinderrechtskonvention entnommen werden. Auch der Höhe nach begegne die Eigenanteilsregelung keinen rechtlichen Bedenken.

Ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage hat der 9. Senat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, mit dem dieses eine gegen den Landkreis Tübingen gerichtete Klage mit dem Ziel der Kostenfreiheit der Schülerbeförderung abgewiesen hatte. Der Entscheidung liegt die Auffassung des Senats zugrunde, die Klage sei bereits unzulässig, da sie zu einer Umgehung des Verfahrens der Normenkontrolle nach § 47 VwGO führe. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt auch hier noch nicht vor.

In beiden Fällen wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden