Kein Bürgerbegehren für den Weiterbetrieb des Thermalbades Bad Dürkheim

In Bad Dürkheim wohnende Bürger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim zulässig sei. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom heutigen Tage hervor.

Das Thermalbad, dessen Weiterbetrieb der Kläger erreichen will, war untergebracht in einem im Eigentum der MEDIAN Klinik für Psychosomatik Bad Dürkheim stehenden Gebäude. Die Klinik hatte mit der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. einen Nutzungsvertrag für das Thermalbad geschlossen. Nach § 2 des Vertrages hatte das bestehende Nutzungsverhältnis am 1. Januar 2014 begonnen und verlängerte sich bis zum 31. Dezember 2018. Für den Fall eines näher beschriebenen Investitionsbedarfes sollte die Staatsbad Bad Dürkheim ein Kündigungsrecht geltend machen können.

Am 22. Juni 2017 fasste der Aufsichtsrat der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. den Beschluss, das Thermalbad zu schließen. Der Beklagte stimmte am 29. August 2017 der Schließung zu. Die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. kündigte den Nutzungsvertrag mit der MEDIAN Klinik zum Ende des Jahres 2017.

Der Kläger initiierte daraufhin ein Bürgerbegehren und sammelte von September 2017 bis zum 12. Dezember 2017 unterstützende Unterschriften zu dem Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt des Thermalbades in Bad Dürkheim. Es sollte folgende Frage den Bürgern zur Entscheidung gestellt werden:

„Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus betrieben wird?“

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die Stadt Bad Dürkheim dem Kläger mit, der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim habe in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2017 das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt.

Die MEDIAN Klinik für Psychosomatik teilte im Januar und April 2018 der Stadt Bad Dürkheim mit, dass es nicht möglich sei, die Räumlichkeiten des Thermalbades über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Nutzung als Thermalbad zur Verfügung zu stellen. Die MEDIAN West GmbH habe nach einer Analyse der betriebswirtschaftlichen Zahlen entschieden, dass der weitere Betrieb des Thermalbades nach der Kündigung wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die psychosomatische Klinik benötige für die Erfüllung der Strukturdaten der Deutschen Rentenversicherung kein Schwimmbad als Voraussetzung für den Betrieb der Klinik. Dadurch hätten sie sich schon lange vor der Kündigung des Nutzungsvertrages auf die Deinstallation des Schwimmbades festgelegt. Die Kündigung des Nutzungsvertrages habe diesen Prozess lediglich beschleunigt. Die Räume würden einer anderen Verwendung zugeführt, so dass der Weiterbetrieb als Thermalbad unmöglich sei.

Der Kläger hat im Dezember 2017 Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Erhaltung des Thermalbades in Bad Dürkheim erreichen will.

Die 3. Kammer des VG Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Das damit verfolgte Ziel habe sich durch die fehlende Bereitschaft der MEDIAN Klinik zum Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages mit der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. für die Liegen-schaft, in der das Thermalbad weiterbetrieben werden soll, erledigt.

Es stehe fest, dass die MEDIAN Klinik die maßgebliche Liegenschaft der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. nicht zum Weiterbetrieb des Thermalbades überlassen werde. Weder die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH i. L. noch die Stadt Bad Dürkheim hätten rechtliche Möglichkeiten, auf das privatrechtliche Unternehmen Median-Klinik einen derartigen Einfluss auszuüben, dass dieses einen neuen (zivilrechtlichen) Nutzungsvertrag zum Zweck des Weiterbetriebs des Thermalbades abschließe.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei mit der endgültigen Absage der MEDI-AN Klinik, einen Nutzungsvertrag für die Liegenschaft zum Weiterbetrieb des Thermalbades abzuschließen, überholt und es sei für die Zulassung des Bürgerbegehrens mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus betrieben wird?“ kein Raum mehr.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt