Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit drei Urteilen vom 4. Mai 2021 entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum Militärdienst in die syrische Armee oder zu Milizen eingezogen zu werden, ihr Heimatland verlassen haben.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs den sog. subsidiären Schutz gewährt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte ihnen demgegenüber den weitergehenden Flüchtlingsschutz zuerkannt. Auf die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat der 4. Senat diese Urteile nunmehr geändert und die auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen.

Zur Begründung hat der 4. Senat des VGH im Wesentlichen ausgeführt, dass er die rechtlichen Vorgaben des in einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Urteils „EZ“ des Europäischen Gerichtshof vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19 übernehme. Einer Person aus der Gruppe der einfachen Militärdienstentzieher aus Syrien könne die Flüchtlingseigenschaft dennoch weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sei. Bei einem einfachen Militärdienstentzieher bedürfe es dazu besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände. Ohne solche Umstände sei aktuell schon eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die vom EuGH formulierte „starke Vermutung“ einer politischen Verfolgung bei tatsächlich anzunehmender Militärdienstverweigerung müsse auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel als widerlegt angesehen werden.

Der Senat hat sich damit im Ergebnis der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A -) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.04.2021 – 2 LB 408/20 -) angeschlossen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils nicht zugelassen.