Kein Informationsanspruch eines digitalen Medienunternehmens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Mit Beschluss vom 29. Mai 2019 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines digitalen Medienunternehmens auf Zugang zu allen bei der KfW verfügbaren amtlichen Informationen betreffend Projekte im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo abgelehnt.

Nr. 06/2019

Die Antragstellerin ist ein digitales Medienunternehmen im Bereich Nachrichten und Unterhaltung. Sie recherchiert u.a. zu Menschenrechtsverletzungen im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo. Dieser Park zählt zu den von der Bundesrepublik Deutschland geförderten und finanzierten Schutzgebieten. Die Antragsgegnerin ist mit der operativen Umsetzung von Entwicklungshilfemaßnahmen in diesem Gebiet beauftragt. Die Antragstellerin wandte sich an die Antragsgegnerin und beantragte, die Übersendung von sämtlichen mit diesem Vorgang in Verbindung stehenden Unterlagen. Sie stützte ihren Antrag auf § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Antragsgegnerin teilte sodann mit, dass sie keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG sei. In dem von der Antragstellerin angesprochenen Zusammenhang übe sie ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich aus. Vor diesem Hintergrund könne dem Wunsch auf Herausgabe der genannten Berichte nicht entsprochen werden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag.

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin erstrebe mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Informationszugang zu gewähren, keine vorläufige Maßnahme. Vielmehr mache sie die endgültige Erfüllung ihres Anspruches geltend. Dies stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Entsprechend ihrem Charakter als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes dürfe aber eine einstweilige Anordnung dem jeweils Begünstigten grundsätzlich keine Rechtsposition einräumen, die er sonst nur in einem Klageverfahren erstreiten könne.

Überdies habe die Antragstellerin nicht die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung dargelegt. Die Antragstellerin berufe sich allein auf ihr Veröffentlichungsinteresse als Medienunternehmen, um hierdurch die Öffentlichkeit zu informieren und die Aufklärung von Vorwürfen zu fördern. Damit werde aber nicht begründet, dass Rechtsschutz im regulären Hauptsacheverfahren unzureichend wäre.

Das Gericht hebt besonders hervor, dass der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes große Bedeutung zukommen. Allerdings habe die Antragstellerin ihr Inforationszugangsbegehren ausschließlich auf das IFG gestützt. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit der Antragsgegnerin im konkreten Fall um Verwaltungstätigkeit, so dass sie als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anzusehen sei. Das IFG begründe jedoch nicht spezifische Informationsansprüche der Presse.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass sich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde mangels gesetzlicher Regelungen nur unmittelbar aus dem Grundrecht in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hätte ergeben können. Gleichwohl wäre damit dem Begehren der Antragstellerin nicht Genüge getan. Denn damit könne nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, nicht jedoch ein Informationszugang in Form von Übersendung aller Unterlagen, wie es die Antragstellerin begehre.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 11 L 1125/19.F