Christopher Street Day mit geänderter Routenführung zulässig

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer dem Eilantrag der Organisation Warmes Wiesbaden e.V. (Antragsteller) gegen die Landeshauptstadt Wiesbaden (Antragsgegnerin) stattgegeben und eine geänderte Routenführung für den am 25. Mai 2019 von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr geplanten Aufzug im Rahmen des Christopher Street Day sowie den Luisenplatz als Ort für die Zwischenkundgebung bestimmt.

Bereits im Januar 2019 hatte der Antragsteller die Veranstaltung angemeldet und den gewünschten Wegstreckenverlauf ausgehend vom Warmen Damm durch die Fußgängerzone mit einer Zwischenkundgebung an den Rathaustreppen und dem Ende der Veranstaltung am Schlachthof angegeben.

Nach einem Kooperationsgespräch auf Einladung der Landeshauptstadt Wiesbaden am 14. Mai 2019 bestätigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Mai 2019 die vorgenommene Anmeldung einer Kundgebung sowie eines Aufzuges mit einer Routenführung beginnend am Warmen Damm hinter der Marktkirche und hinter dem Dern‘schen Gelände entlang. Die Zwischenkundgebung sollte in der Friedrichstraße, Höhe De-Laspée0Straße stattfinden. Zur Begründung für die Änderung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die kurzfristig angemeldete Demonstration „Wir sind mehr!“, Informationsstände in der Innenstadt zu den anstehenden Bürgermeister- und Europawahlen sowie die Veranstaltung „Tag der Sportvereine“ auf dem Schlossplatz dazu führten, dass die angemeldete Route nicht genutzt werden könne.

Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die geänderte Route für den Christopher Street Day und die Bestimmung des Platzes für eine Zwischenkundgebung für rechtswidrig erklärt.

Wegen des durch Art. 8 GG bewirkten Schutzes von Versammlungen und der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich0demokratische Gesellschaftsordnung gerade auch im Hinblick auf den Schutz von Minderheiten dürfe eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten oder beschränkt werden. Die Versammlungsfreiheit habe nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergebe, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig sei. Es gehe im Wesentlichen um einen Ausgleich der gegenläufigen und prinzipiell gleichgewichtigen Interessen der Versammlung und etwaiger anderer Veranstaltungen.

Der Schlossplatz scheide aufgrund der Veranstaltung „Tag der Sportvereine“ tatsächlich für die geplante Zwischenkundgebung aus, da der gesamte Schlossplatz mit verschiedenen Bühnen und aufgebauten Zelten genutzt werde. Ein Durchkommen für eine größere Gruppe – hier mit etwa erwarteten 1000 Teilnehmern des Christopher Street Day – sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Dies sehe der Antragsteller inzwischen auch so. Der Luisenplatz sei ein geeigneter Ausweichplatz zur Abhaltung der Zwischenkundgebung, da es sich um einen zentralen Platz in der Innenstadt handele und sowohl der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Polizei hiermit einverstanden seien.

Eine Beeinträchtigung anderer Interessen oder Veranstaltungen sei im Ergebnis nicht gegeben. Die Gewerbetreibenden in der Fußgängerzone und ihre Kundschaft sowie Passanten hätten eine kurzzeitige Beeinträchtigung, wie sie mit jeder Demonstration verbunden ist, hinzunehmen. Die Informationsstände von Parteien, die Wahlkampf für die am Folgetag stattfindenden Bürgermeister- und Europawahlen betreiben, befänden sich im Wesentlichen auf dem Mauritiusplatz bzw. an Kreuzungen/Straßenecken, so dass hier jeweils ausreichend Platz vorhanden sei, den verschiedenen Nutzern Rechnung zu tragen.

Die vom Gericht bestimmte Zugstrecke durch die Fußgängerzone verkürze den ursprünglich geplanten Zug des Christopher Street Day durch die Fußgängerzone, damit der vom Gericht bestimmte Ausweichplatz für die Zwischenkundgebung auf dem Luisenplatz überhaupt erreicht werden könne.

Eine Kollision hinsichtlich der Wegstrecke mit der Demonstration „Wir sind mehr!“ sei nun ausgeschlossen, da eine mögliche Begegnung der beiden Veranstaltungen an der Ecke Rheinstraße/Moritzstraße aufgrund der vom Gericht festgelegten Wegstrecke nicht mehr bestehe.

Gegen den Beschluss (Az.: 2 L 834/19.WI) können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.