Kein verkaufsoffener Sonntag in Bad Vilbel am 17. März 2019

Mit einem jetzt den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 27. Februar 2019 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen auf einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di hin die Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntags am 17. März 2019 in der Stadt Bad Vilbel ausgesetzt.

Die Stadt Bad Vilbel hatte festgelegt, dass anlässlich der 14. Caravaning-Tage und der 24. Bad Vilbeler Handwerks- und Gewerbemesse in Dortelweil am Sonntag, den 17. März 2019 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Läden in Teilen der Kernstadt und des Stadtteils Dortelweil offengehalten werden dürfen und hatte die sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen wandte sich nun die Gewerkschaft ver.di und berief sich darauf, dass die angeführten Veranstaltungen keine Anlässe für eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsöffnung in den betroffenen Stadtteilen darstellten.

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Ladenöffnungen an Sonntagen hat die 8. Kammer nun dem Eilantrag von ver.di stattgegeben, mit der Folge, dass die Sonntagsöffnung nicht stattfinden kann. Denn die Sonntagsöffnung sei nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Die zugelassene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine, wovon nach Lage der Dinge hier nicht ausgegangen werden könne. Die sonntägliche Ladenöffnung sei hier nicht als bloßer Annex zu den 14. Caravaning-Tagen und der 24. Bad Vilbeler Handwerks- und Gewerbemesse anzusehen. Insbesondere im Hinblick auf die Ladenöffnung in der Kernstadt sei jedenfalls für die Caravaning-Tage schon kein hinreichender räumlicher Bezug zu den beiden Veranstaltungen feststellbar. Auch bestehe durch die nicht auf einzelne Handelszweige beschränkte Ladenöffnung kein thematischer Bezug zu den beiden Veranstaltungen. Zudem übersteige im Hinblick auf die Handwerksmesse die Verkaufsfläche der geöffneten Verkaufsstellen die Fläche der Handwerksmesse bei Weitem. Schließlich bestünden Bedenken an der von der Stadt vorgenommenen Prognose zu den Besucherströmen zu den geplanten Veranstaltungen.

Der Beschluss (vom 27. Februar 2019, 8 L 655/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.