Keine isolierte Vorabverpflichtung zur Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes bei Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 AsylG

Eine (isolierte) Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht statthaft, wenn das Asylverfahren nach einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Das Bundesamt lehnte ihren Asylantrag wegen des ihr bereits in Italien gewährten Flüchtlingsschutzes als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht gab einem Eilantrag der Klägerin statt. Im Klageverfahren stellte es fest, dass damit die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam geworden sind. Zugleich verpflichtete es das Bundesamt unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italiens begehrt.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ihr Begehren auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist zwar auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtet und damit grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Ein erfolgreicher Eilrechtsschutzantrag gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt nach § 37 Abs. 1 AsylG aber dazu, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Dies entzieht der vom Bundesamt mit der (unwirksam gewordenen) Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen (negativen) Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Grundlage. Prozessual hat dies zur Folge, dass insoweit trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Verpflichtungsklage nur eine Anfechtungsklage statthaft ist. Die in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordnete Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt umfasst auch eine neuerliche Behördenentscheidung zum nationalen Abschiebungsschutz. Dies ergibt sich vor allem aus dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm des Bundesamts nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 und 5 AsylG; es beruht auf der Grundentscheidung, dass Schutz vorrangig auf derjenigen Stufe zu gewähren ist, die den umfassendsten Schutz vermittelt. Der nationale Abschiebungsschutz ist zudem zielstaatsbezogen, wobei der in den Blick zu nehmende Zielstaat vom Ausgang des Asylverfahrens abhängt. Das Erfordernis einer **erneuten Behördenentscheidung auch in Bezug auf den nationalen Abschiebungsschutz dient der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration; es verletzt weder das Recht auf effektiven Rechtsschutz noch widerspricht es Unionsrecht.