Sperrung der „Wassergall“ für den allgemeinen Verkehr ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen der Stadt Idar-Oberstein und eines Bürgers gegen eine von der beklagten Verbandsgemeinde Herrstein angeordnete Sperrung der sogenannten „Wassergall“ für den allgemeinen Verkehr abgewiesen. Der so bezeichnete Weg zweigt von der Kreisstraße K 34 ab und verläuft bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Idar-Oberstein auf der Gemarkung Hintertiefenbach. Er führt bis zum Stadtteil Regulshausen der Stadt Idar-Oberstein. Die Wegflurstücke befinden sich bis zur Gemarkungsgrenze im Eigentum der beigeladenen Ortsgemeinde Hintertiefenbach, danach im Eigentum der Klägerin. Die „Wassergall“ wurde seit 1988 faktisch wie eine öffentliche Verkehrsfläche (Tempo 30) genutzt.

Im Sommer 2015 häuften sich Beschwerden von Bewohnern des Stadtteils Regulshausen über Findlinge, Strohballen, Gräben und Planken, die von einem Anlieger der „Wassergall“ entlang seines Grundstücks am Fahrbahnrand platziert worden waren. Dadurch kam es zu Problemen im Begegnungsverkehr, der ohnehin nur unter Nutzung der Bankette möglich war. Daraufhin ordnete die Beklagte letztlich mit verkehrsbehördlicher Verfügung vom 1. Dezember 2015 die Sperrung der „Wassergall“ für den allgemeinen Verkehr bis zur Gemarkungsgrenze Hintertiefenbach an und stellte die entsprechenden Verkehrsschilder auf.

Dagegen haben die Stadt Idar-Oberstein und ein Bürger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Die Stadt sieht sich in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Die getroffene Verkehrsregelung berücksichtige ihr Verkehrskonzept zur städtebaulichen Entwicklung nicht hinreichend. Die „Wassergall“ sei schon immer eine öffentliche Straße gewesen. Es sei nicht angezeigt, die potenziellen Benutzer (u. a. Anlieger, Schulbusse und Rettungsfahrzeuge) auf die Benutzung der mit erheblichen Umwegen verbundenen Kreisstraße zu verweisen. Statt der Sperrung hätte die Beklagte gegenüber dem Anlieger Auflagen erteilen müssen, der die Verkehrshindernisse am Fahrbahnrand platziert habe. Der klagende Bürger sieht sich darüber hinaus in seinem Anliegerrecht und in seiner Handlungsfreiheit verletzt.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Klage der Stadt sei bereits unzulässig, wäre aber auch unbegründet, urteilten die Koblenzer Richter. Für eine mögliche Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit bedürfe es hier eines hinreichend konkreten und verfestigten städtischen Verkehrskonzepts. Ein solches existiere jedoch nicht. Überdies sei die „Wassergall“ ein Wirtschaftsweg, da sie ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke diene. Wirtschaftswege seien aber keine öffentlichen Straßen. Daran ändere auch nichts die bis zurück ins 15. Jahrhundert belegte Nutzung des Wegs. Überdies seien die beteiligten Kommunen selbst in der Vergangenheit noch mindestens bis ins Jahr 1987 übereinstimmend vom Vorliegen eines Wirtschaftswegs ausgegangen. So habe man z. B. in den 1960er Jahren öffentliche Fördermittel für den Ausbau und Erhalt von Wirtschaftswegen für die „Wassergall“ in Anspruch genommen. Die aufgestellten Durchfahrtsverbotsschilder wirkten rein deklaratorisch und setzten lediglich die straßenrechtliche Zwecksetzung eines Wirtschaftswegs um. Aus den zuletzt genannten Gründen könne auch die Klage des Bürgers keinen Erfolg haben.

Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 3. Februar 2017, 5 K 923/16.KO und 5 K 1008/16.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz