Keine tierärztliche Zweitpraxis bei erheblichen Beitragsrückständen beim berufsständischen Versorgungswerk

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass einem Tierarzt wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden darf.

Der Kläger ist niedergelassener Tierarzt. Seit August 2007 betreibt er neben seiner langjährigen Erstpraxis eine zweite Praxis, für die er die Zustimmung der beklagten Tierärztekammer beantragte. Die Beklagte lehnte die Zustimmung unter Hinweis auf die unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ab; er habe beim Versorgungswerk Schulden in Höhe von mehr als 90 000 € und sei auch seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kammer- und Ausbildungsbeiträgen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der in der Berufsordnung der Beklagten geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung einer Zweitpraxis eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung im Landes-Heilberufsgesetz finde. Die Zustimmungserteilung setze voraus, dass der Tierarzt seinen Berufspflichten nachkomme; dazu gehöre auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Das sei beim Kläger nicht der Fall; die Rückstände beim Versorgungswerk seien auf mehr als 100 000 € angewachsen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die für das Revisionsgericht bindende Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht stehen in Einklang mit Verfassungsrecht. Der Zustimmungsvorbehalt in der Berufsordnung und die darauf gestützte Versagungsentscheidung der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Ermächtigung im Heilberufsgesetz genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber mit der allgemeinen Umschreibung der (tier-)ärztlichen Berufspflichten, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis enthalten kann, und mit der Vorgabe, dass die (tier-)ärztliche Berufsausübung grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, die wesentlichen Regelungen selbst getroffen hat. Es ist auch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung; denn die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang.

BVerwG 3 C 17.13 – Urteil vom 12. Dezember 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 13 A 1073/09 – Urteil vom 13. Juni 2012
VG Münster 5 K 955/08 – Urteil vom 25. März 2009