Keine Windenergieanlagen in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Windenergieanlagenbetreibers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Gemarkung Waldweiler abgelehnt.

Die geplanten Anlagen liegen in einer Entfernung von ca. 2-2,5 km zum Segelflugplatz Kell am See und innerhalb der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück. Nach Antragstellung im September 2016 versagte der beklagte Landkreis Trier-Saarburg im März 2017 den begehrten Vorbescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die geplanten Windenergieanlagen den genehmigten Flugbetrieb des Segelflugplatzes Kell am See aufgrund der Höhe der Anlagen und durch diese erzeugte aerodynamische Effekte erheblich einschränkten bzw. gefährdeten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben. In der zweistündigen mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2018 erörterten die Beteiligten und das Gericht die Frage der Gefahr für den Segelflugbetrieb ebenso wie die Frage der Auswirkungen der Belegenheit der geplanten Anlagen in der Kernzone des Naturparks.

Im aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil haben die Richter der 9. Kammer die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geplanten Anlagen widersprächen den Zielen der Raumordnung. Mit Änderung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2017 seien die Ziele der Raumordnung neu gefasst worden, u.a. dahingehend, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in Kernzonen von Naturparks ausgeschlossen sei. Die Standorte der streitgegenständlichen Anlagen befänden sich jedoch zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung innerhalb der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück und seien deshalb nicht genehmigungsfähig. Soweit von der Klägerin geltend gemacht werde, dass aktuell ein Verfahren auf Ausgliederung der Vorhabenfläche aus der Naturparkkernzone laufe, rechtfertige dies keine andere Entscheidung, da es sich derzeit hierbei um einen rein informatorischen Gedankenaustausch auf politischer bzw. interministeriellen Ebene ohne rechtliche Bindungswirkung handele und die Frage, ob tatsächlich eine Verlagerung der Kernzone durchgeführt werde, offen sei. Auch der Hinweis der Klägerin auf eine mögliche künftige Überplanung des streitgegenständlichen Gebietes mittels eines Bebauungsplans aufgrund einer Vorschrift der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück, wonach Flächen innerhalb eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplans nicht Bestandteil des Naturparks seien, verfange nicht, da das streitgegenständliche Vorhabengebiet zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mittels eines Bebauungsplans überplant sei. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer künftigen Bebauungsplanung könne die Zulässigkeit der geplanten Anlagen nicht herstellen. Das Zustandekommen eines dem klägerischen Begehren förderlichen Bebauungsplanes erscheine der Kammer zudem auch unwahrscheinlich, da der einschlägige Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kell am See für die streitgegenständliche Fläche keine Windkraftanlagen vorsehe. Nicht zuletzt führe auch die von der Klägerin vorgebrachte Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da ein derartiges Verfahren bislang weder eingeleitet noch erfolgreich abgeschlossen sei. Auch hier vermöge die rein theoretische Möglichkeit die Zulässigkeit des Vorhabens nicht herzustellen.