Verpflichtung zur Unterbringung eines straffälligen Asylbewerbers

Die Gemeinde Haßloch ist zur Unterbringung eines ihr vom Landkreis Bad-Dürkheim zugewiesenen straffälligen Asylbewerbers verpflichtet. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 26. Juni 2018 entschieden.

Der betreffende Asylbewerber, dessen Asylantrag mittlerweile unanfechtbar abgelehnt worden ist, reiste im Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Jahr 2014 wurde er wegen Beleidigungs- und Sexualdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und in Haft genommen. Des Weiteren wurde er wegen einer Körperverletzung im Jahr 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate verurteilt. Während seiner Haft befand er sich mehrmals wegen psychischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung. Zur Therapie einer hierbei diagnostizierten Psychose wurde ihm die 14-tägige Einnahme eines Langzeitmedikaments verordnet. Nach seiner Entlassung aus der Haft erließ die Kreisverwaltung Bad-Dürkheim im August 2017 die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung, mit welcher sie den Asylbewerber der Gemeinde Haßloch zur Unterbringung zuwies. Hiergegen legte die Gemeinde Haßloch Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie sich darauf berief, dass von dem betreffenden Asylbewerber ein erhebliches Gefährdungspotential für die Bewohner der Gemeinde ausginge. Zudem sei ihr bereits im Jahr 2015 ein Asylbewerber zugeordnet worden, der in der Folge ein Tötungsdelikt begangen habe, weshalb die neuerliche Unterbringung eines Straftäters unverantwortlich sei.

Der zugleich eingelegte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. September 2017 (7 L 11223/17.TR) abgelehnt. Die hiergegen beim rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 14. November 2017 – 10 B 11706/17.OVG -, Pressemitteilung Nr. 26/17). Zur Begründung wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Klägerin folge kein Abwehrrecht gegenüber Maßnahmen, die das Wohl der Einwohner gefährden. Vielmehr obliege der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen dem Staat.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs verfolgte die Klägerin ihr Begehren mit der vorliegenden Klage weiter. Jedoch blieb diese ohne Erfolg, denn die Richter der 7. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die Zuweisungsentscheidung nach wie vor rechtmäßig sei. Wie schon in den vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt, werde die Gemeinde Haßloch hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Zuweisung des Asylbewerbers zu einer Gemeinde sei erforderlich, weil kein Gebiet existiere, das nur dem Landkreis und nicht zugleich einer kreisangehörigen Gemeinde bzw. Verbandsgemeinde zugehörig sei. Auch wäre eine Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung nach den maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes nicht möglich. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gemeinde Haßloch zur Unterbringung des Asylbewerbers ausgewählt habe, denn deren Personal-, Organisations- und Finanzhoheit würden hierdurch nicht beeinträchtigt. Trotz alledem sei der Beklagte verpflichtet, die Zuweisungsentscheidung zu überprüfen, sofern neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit des betreffenden Asylbewerbers vorlägen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.