Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben in Hanau erfolglos

Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben in Hanau „Gebäude 15 – Umbau und Umnutzung in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager“ in der zweiten Instanz erfolglos.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Stadt Hanau mit Urteil vom heutigen Tag das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 – 8 K 767/14.F – abgeändert und die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben in Hanau „Gebäude 15 – Umbau und Umnutzung in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager“ abgewiesen.

Die Beteiligten streiten seit vielen Jahren um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Hanau-Wolfgang.

Zwar folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung weder ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis klägerseits noch die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre entgegenstehen.
Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Regelungen entgegen.

Es handelt sich bei dem von der Klägerin beantragten Zwischenlager für radioaktive Abfälle bereits nicht um ein Lager, das im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Gewerbegebiet zulässig wäre, da hier Abfallstoffe zwischengelagert werden sollen. Ein Lager in einem Gewerbegebiet erfordert, dass die dort aufbewahrten Güter noch Teil des Wirtschaftskreislaufs sind.

Zudem dienen Gewerbegebiete der BauNVO zufolge vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Bei der Einstufung eines Betriebes als „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ ist nicht nur auf die direkt wahrnehmbaren Auswirkungen wie Geräusche, Gerüche und von diesem Betrieb verursachter Verkehrsbewegungen abzustellen, sondern auch auf Beeinträchtigungen und Sicherungsmaßnahmen, die nur im Falle eines Unfalls von Belang sind.

Im Übrigen ist ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich, da es dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes mit den dort typischerweise angesiedelten Betrieben zuwiderläuft. Dies ergibt sich auch aus der Wertung des Gesetzgebers, der derartige Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich zugewiesen hat und damit den besonderen Sicherungsaspekten derartiger Anlagen Rechnung getragen hat.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er die Klärung des Begriffs eines Lagers i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in Abgrenzung zu Abfallentsorgungsanlagen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.