Klage gegen Bau eines Recyclinghofes in Rheda-Wiedenbrück erfolglos

07.11.2013

Mit Urteilen vom 30.10.2013 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klagen zweier Nachbarn gegen die Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abfallrecyclinganlage in Rheda–Wiedenbrück abgewiesen. Die klagenden Nachbarn hatten gerügt, dass das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar sei, sie selbst in unzumutbarer Weise durch Lärm, Gerüche und Staub betroffen seien und – so der Kläger des Verfahrens 11 K 3671/12 – im Brandfall eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung durch Löschwasser und verunreinigtes Niederschlagswasser zu befürchten sei.

Dem folgte die 11. Kammer nicht. Die Kläger könnten keine Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans rügen, weil ihre Wohngrundstücke nicht im Plangebiet belegen seien und ihnen der Satzungsgeber keine weitergehenden Rechte eingeräumt habe. Nach den im Verfahren vorgelegten Lärmschutz- und Geruchsgutachten lägen die Belastungen der Kläger durch Lärm, Staub und Gerüche unterhalb der sog. Irrelevanzschwelle und stünden deshalb der Genehmigung nicht entgegen. Nach dem vorliegenden Brandschutzkonzept und den Vorgaben der Genehmigung zur Niederschlagswasserrückhaltung könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass im Brandfall und bei Starkniederschlägen verschmutztes Niederschlagswasser ins Grundwasser gelange und die Trinkwasserversorgung beeinträchtige.

(Urteile vom 30.10.2013 – 11 K 3534/12 und 11 K 3671/12 -, nicht rechtskräftig)