Klagen gegen Rundfunkbeitrag -mündliche Verhandlung-

26.09.2014

Am Mittwoch, den 01. Oktober 2014, ab 10:45 Uhr, im Sitzungssaal 3 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart, Augustenstraße 5, verhandelt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über Klagen gegen den Südwestrundfunk – SWR – wegen Rundfunkbeitragspflicht (Az.: 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14). Es handelt sich um Musterverfahren bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der neuen Rundfunkbeitragserhebung im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart.

Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist. Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen „RF“ in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befreiungsregelungen geändert. Befreit sind weiterhin Hartz-IV-Bezieher, Asylbewerber oder auch Empfänger von Blindenhilfe. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „RF“ müssen dagegen nun einen ermäßigten Beitrag (ein Drittel von 17,98 € ) zahlen.

Im Verfahren 3 K 4897/13 war der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger, der über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis verfügt, seit Mai 2005 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger macht geltend, wegen seiner Behinderung müsse ihm wie bisher der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen werden. Im Verfahren 3 K 1360/14 war die Klägerin in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtet. Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, sie halte (weiterhin) nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit und werde als „Nurradiohörerin“ überproportional belastet. Beide Kläger wenden sich außerdem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügen eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machen geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.

Die Verhandlungen sind öffentlich.