Kunstflug über Rheinhessen zulässig

07.03.2014

Kunstflüge können im Luftraum in der Nähe der Gemeinde Wöllstein (Landkreis Alzey-Worms) und des Autobahndreiecks Nahetal durchgeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt mit zwei Flugzeugen eine Motor-Kunstflugschule, die eine Ausbildung von Privatflugzeugführern im Kunstflug anbietet. Hierzu nutzte sie in der Vergangenheit geographisch genau bestimmte Lufträume – sogenannte Kunstflugboxen – in der Nähe von Wöllstein und des Autobahndreiecks Nahetal. Nach ihren Angaben dauert ein durchschnittlicher Kunstflug einschließlich Anflug zur Kunstflugbox und Rückflug zum Flughafen Mainz-Finthen, dem Standort ihrer Maschinen, etwa 35 Minuten. Die Flüge würden durchschnittlich vier- bis fünfmal wöchentlich durchgeführt. Nachdem das beigeladene Land im Jahr 2010 in einer Bekanntmachung große Teile Rheinhessens einschließlich der Kunstflugboxen „Wöllstein“ und „Autobahndreieck Nahetal“ als dicht besiedelte Gebiete ausgewiesen hatte, über denen Kunstflüge nach der Luftverkehrsordnung verboten seien, lehnte die Beklagte im November 2011 und März 2012 die für bestimmte Tage beantragte Flugverkehrskontrollfreigabe für die Nutzung der Kunstflugboxen „Wöllstein“ und „Autobahndreieck Nahetal“ ab. Mit ihrer Feststellungsklage verfolgte die Klägerin die Freigabe der Kunstflugboxen weiter. Das Verwaltungsgericht Mainz wies ihre Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr hingegen im Berufungsverfahren statt.

Der Klägerin habe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Flugverkehrskontrollfreigaben zugestanden. Nach der Luftverkehrsordnung seien Kunstflüge unter anderem über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten verboten. Hinsichtlich der Kunstflugboxen „Wöllstein“ und „Autobahndreieck Nahetal“ sei nicht zu erwarten gewesen, dass ein Kunstflug voraussichtlich über dicht besiedeltem Gebiet stattfinden würde. Verboten sei allein ein Kunstflug „über“ dicht besiedeltem Gebiet, wenn also die Flugbewegungen im Luftraum senkrecht über dem Bereich stattfänden, der als dicht besiedelt anzusehen sei. Dabei gehörten zum Kunstflug alle Flugbewegungen im Luftraum, die nicht Teil des An- oder Rückflugs von bzw. zu dem Landeplatz seien. Bei einem Kunstflug in den beiden Kunstflugboxen hätten nach den vorgelegten Flugspurkarten Ansiedlungen bzw. nennenswerte Besiedlungen nicht zwingend überflogen werden müssen.

Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien ebenfalls bei beiden Kunstflugboxen nicht ersichtlich. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Luftverkehrsordnung für Kunstflüge eine Mindestflughöhe von 450 m vorsehe. Strengere Anforderungen, wie etwa ein größerer Abstand zu vorhandenen Siedlungen, erforderten eine entsprechende Änderung der Luftverkehrsordnung. Darüber hinaus habe der Flugzeugführer bei Kunstflügen die zeitliche Beschränkung der Landeplatz-Lärmschutzverordnung einzuhalten, wonach in der Zeit von montags bis freitags vor 7:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und nach Sonnenuntergang sowie samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9:00 Uhr und nach 13:00 Uhr Flüge untersagt seien.

Urteil vom 12. Februar 2014, Aktenzeichen: 8 A 10979/13.OVG