Landschaftsschutzgebietsverordnung „Natura 2000 – Untere Haseniederung“ des Landkreises Emsland überwiegend

Mit zwei Urteilen vom 26. März 2021 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die überwiegende Rechtmäßigkeit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000 – Untere Haseniederung“ im Landkreis Emsland in den Städten Meppen und Haselünne vom 18. Dezember 2017 bestätigt (Az.: 4 KN 129/18 und 4 KN 139/18).

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt Flächen im Niederungsgebiet der Hase östlich von Meppen mit einer Größe von insgesamt 1.200 ha unter Schutz. Zusammen mit der zeitgleich erlassenen Naturschutzgebietsverordnung „Natura 2000-Naturschutzgebiet in der unteren Haseniederung“ sorgt die Landschaftsschutzgebietsverordnung für die vollständige Unterschutzstellung des FFH-Gebiets „Untere Haseniederung“. Der Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebiets zeichnet sich durch einen ökologisch durchgängigen Flusslauf mit teilweise naturnahen Ufern und dessen Aue mit feuchten Hochstaudenfluren, naturnahen Waldkomplexen, Altarmen, Binnendünen und mageren Wiesen und Weiden aus. Weite Teile des Gebiets werden sowohl extensiv als auch intensiv landwirtschaftlich genutzt.

Die Antragsteller beider Verfahren sind Landwirte mit landwirtschaftlich genutzten Flächen im Landschaftsschutzgebiet. Sie wenden sich gegen zahlreiche der Nutzungs- und Bewirtschaftungseinschränkungen ihres Grünlands, Ackerlands und Waldes, die sich aus den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergeben.

Der 4. Senat hat einige wenige der Verbote der Verordnung aufgehoben, weil ihr Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt war. Erforderlich ist, dass der Geltungsbereich von Verboten in Schutzgebietsverordnungen anhand der Verordnung selbst einschließlich der zu ihr gehörenden Karten ermittelt werden kann. Dies war für die aufgehobenen Verbote nicht gewährleistet, weil sie nur anhand der sog. Basiserfassung zum FFH-Gebiet zu ermitteln gewesen wären. Die Basiserfassung ist jedoch nicht Bestandteil der Verordnung.

Im Übrigen hat der Senat die Verordnung allerdings für rechtmäßig gehalten. Das unter Schutz gestellte Gebiet sei als naturnaher mäandrierender Flusslauf und seiner Aue ohne Weiteres schutzwürdig und schutzbedürftig. Die bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen im Landschaftsschutzgebiet werde durch die Verbote der Verordnung nicht übermäßig eingeschränkt. Die jagdlichen Beschränkungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass das unter Schutz gestellte Gebiet als Lebensraum für Vögel, Otter und Biber erhalten, wiederhergestellt und entwickelt werden kann, begegneten ebenfalls keinen rechtlichen Einwänden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.